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AUSFALLHONORAR BEI GEPLATZTEM OP-TERMIN
 

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Ärztlicher Honoraranspruch bei vom Patienten versäumten Operationstermin

Erscheint ein Patient zu einem mit dem Arzt vereinbarten Behandlungstermin nicht, so behält der Arzt trotzdem seinen Honoraranspruch, wenn der Patient seine Säumnis zu vertreten hat. Der Arzt muss sich aber das Honorar anrechnen lassen, das er in der fraglichen Zeit durch die Behandlung eines anderen Patienten verdient hat. Dies gilt auch dann, wenn der Patient die für eine Behandlung oder Untersuchung notwendigen Voraussetzung (Nüchternheit, Mitbringen von Unterlagen) nicht termingerecht geschaffen hat und die Behandlung deswegen nicht stattfinden kann.

Tatsächlich wird der Arzt in diesen Fällen seinen Honoraranspruch immer dann durchsetzen können, wenn er mit dem Patienten einen Termin außerhalb der üblichen Sprechzeiten vereinbart hat oder wenn er für den Patienten in seiner Terminplanung ein großes Zeitfenster z.B. für eine ambulante Operation reserviert hat. – Teilweise wird dem Honoraranspruch des Arztes entgegenhalten, der Patient könne doch jederzeit den Behandlungsvertrag kündigen. Darauf ist aber zu erwidern, dass der Patient aufgrund der vertraglich geschuldeten Pflicht zur Rücksichtnahme seinem Vertragspartner (dem Arzt) gegenüber verpflichtet ist, die Kündigung rechtzeitig vorzunehmen. – Übrigens: Auch bei Kassenpatienten kann das Honorar bei Nichterscheinen des Patienten abgerechnet werden; in diesen Fällen muss sich der Arzt aber an den Patienten selber und nicht an die KV wenden.

Praxistipp: Um sämtlichen Eventualitäten eines Rechtsstreits zu entgehen, sollte der Arzt mit denjenigen Patienten, für die er besondere oder ausgedehnte (Operations-) Termine vereinbart, eine Frist zur Kündigung des Termins oder des Behandlungsvertrages von 24 Stunden vereinbaren. Diese Frist kann auch in einem vorgefertigten Formular verabredet werden.

(Stand: März 2002)


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