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BGH STÄRKT ÄRZTE IM STREIT UM GOÄ-ABRECHNUNGEN
 

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BGH stärkt Position der Ärzte im Streit um GOÄ-Abrechnungen

Jeder Arzt kennt die Auseinandersetzungen mit den privaten Krankenversicherern wegen angeblicher Fehler in einer GOÄ-Abrechnung. Häufig verweigern die Versicherungen die Begleichung einer gesamten Rechnung, mit der z. B. zahlreiche über einen längeren Zeitraum erbrachte Einzelleistungen abgerechnet werden, und monieren aus dieser Rechnung nur einige wenige Gebührenpositionen, deren Tatbestände nicht erfüllt oder bei denen die Überschreitung eines Schwellenwertes nicht schlüssig begründet sei und die daher nicht hätten abgerechnet werden dürfen.

Die Versicherer stützen sich dabei auf den Wortlaut des § 12 GOÄ, nach dem das ärztliche Honorar fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Nach Ansicht der Krankenversicherungen bedeutet diese Formulierung, dass die gesamte Rechnung nicht fällig werde, wenn auch nur eine Position in der Rechnung angeblich nicht hätte angesetzt dürfen. Die Versicherer zahlen häufig erst dann, wenn der Arzt eine korrigierte, den Vorstellungen der Versicherungen entsprechende Rechnung erstellt hat.

Dieser Auffassung der Versicherer hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine klare Absage erteilt: Wenn die Rechnung den formellen Anforderungen der GOÄ entspricht, werde sie fällig. Mit einer solchen ordnungsgemäßen Rechnung versetze der Arzt seinen Patienten in die Lage, die Rechnung zu überprüfen. Daher bestehe kein Anlass, dem Arzt die Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Rechnung weiter zu erschweren und eine Zahlungspflicht des Patienten zu verneinen. Sofern ein Patient bzw. seine Krankenversicherung nur die Berechtigung einzelner Gebührenansätze oder Steigerungsfaktoren bestreitet, sei der unstreitige Teil der Rechnung dennoch zu begleichen, da diese Vergütungsansprüche fällig seien.

(BGH, Urt. v. 21.12.2006, III ZR 117/06)

Fazit: Nach Vorlage einer formell korrekten Rechnung seines Arztes ist der Patient nunmehr grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Der Patient kann jetzt nicht mehr die Begleichung der gesamten Rechnung mit der Begründung verweigern, der eine oder andere Gebührentatbestand hätte nicht abgerechnet werden dürfen. Der unstreitige Rechnungsteil muss in jedem Fall bezahlt werden, wenn die Rechnung formell der GOÄ entspricht.

Praxistipp: Die formellen Anforderungen der GOÄ sind erfüllt, wenn die Rechnung bei jeder Leistung das Datum der Leistungserbringung, bei Gebühren nach der GOÄ die Nummer und die Bezeichnung des Leistungsverzeichnisses einschließlich einer etwaigen Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz aufweist. Ggf. muss im Zusammenhang mit einer stationären Leistung der Minderungsbetrag nach § 6 a GOÄ ausgewiesen werden. Überschreitet ein Steigerungssatz den jeweiligen Schwellenwert (z.B. den 2,3-fachen Ansatz), ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. So genannte "Sammelbegründungen" sind nicht zulässig. Wird dennoch eine solche Sammelbegründung verwendet, liegt ein formeller Fehler vor, so dass auch nach Auffassung des BGH die Rechnung erst fällig wird, wenn mit einer korrigierten Rechnung Einzelbegründungen vorgelegt werden.

(März 2007)


Ansprüche bei unwirsamer Wahlleistungsvereinbarung | Honoraranspruch auch bei Ausbleiben des Patienten

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