Patienten müssen Arzthonorar auch bei versäumtem Behandlungstermin bezahlen
Ein weiteres Urteil bestätigt die mittlerweile gefestigte Rechtsauffassung, dass Ärzte gegen ihre Patienten auch dann Anspruch auf das ärztliche Honorar haben können, wenn ein Patient zum vereinbarten und eigens für ihn reservierten Behandlungstermin nicht erscheint.
Ein Amtsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt eine Patientin auf Zahlung von 1.300 EURO verklagt hatte. Die Patientin war zum gesondert für sie freigehaltenen Behandlungstermin, in dem eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgen sollte, in der Praxis nicht erschienen. Zuvor hatten der Zahnarzt und die Patientin einen Behandlungsvertrag geschlossen, nach dem das Honorar des Zahnarztes auch dann anfalle, wenn die Patientin den Termin unentschuldigt versäume. Das Amtsgericht hatte gegen eine solche Abrede keine Bedenken und verurteilte die Patientin zur Zahlung.
(AG Nettetal, Az. 17 C 71/03)
Praxistipp: Sofern auch Ihre Praxis eine reine Bestellpraxis ist, können Sie mit Ihren Patienten zum Behandlungsbeginn ebenfalls entsprechende Vereinbarungen treffen. Erwähnen Sie dabei auch ausdrücklich, dass eine Doppelvergabe von Terminen nicht stattfindet und heben Sie durchaus die Vorteile des Bestellsystems hervor, die insbesondere im Wegfall von Wartezeiten für den Patienten liegt.
(Februar 2007)
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