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ALLGEMEINMEDIZINER: WERBEN MIT FACHARZTTITELN
 

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BVerfG: Auch Allgemeinmediziner dürfen jetzt mit weiteren Facharzttiteln werben

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen künftig auch Allgemeinmediziner mit weiteren Facharztbezeichnungen auf zusätzliche Qualifikationen hinweisen. Die entgegenstehenden landesrechtlichen Verbote, nach denen nur die Allgemeinmediziner keine weitere fachärztliche Spezialisierung auf dem Praxisschild, Briefbögen und in der Zeitung nennen dürfen, wertete das Gericht als verfassungswidrig. Die Richter erkannten in den Landesgesetzen eine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit der Allgemeinmediziner. Hintergrund dieser Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines Allgemeinmediziners, der zusätzlich seine Gebietsbezeichnung „Kinderarzt“ führte und sich vor dem BVerfG gegen eine Verurteilung durch die Berufsgerichte wehrte. – Das BVerfG revidierte damit sein Urteil aus dem Jahre 1972, in dem es die Trennung von Allgemeinmedizinern und Fachärzten gebilligt hatte. Damals galt es, die Fachärzte von den praktischen Ärzten ohne Gebietsbezeichnung transparent zu trennen. – Heutzutage absolvieren jedoch auch die Allgemeinmediziner regelmäßig eine Facharztausbildung und dürfen sich auch in anderen Gebieten zum Facharzt weiterbilden und in diesen Gebieten betätigen. Wenn einem Arzt mit Doppelqualifikation aber eine Betätigung in beiden Bereichen erlaubt ist, so die Richter weiter, sei nicht erkennbar, inwiefern die medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein könnte, wenn dieser Arzt seine beiden Qualifikationen auch nach außen kundtue. – Diese Entscheidung des BVerfG ist ein weiterer Meilenstein zur Liberalisierung des ärztlichen Standesrechts. Es ist zu begrüßen, dass die Fachärzte für Allgemeinmedizin jetzt zu den anderen Fachärzten „gleichziehen“ und nun auch weitere fachärztliche Qualifikationen ankündigen dürfen.

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