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EGMR: WERBENDE ARZTINTERVIEWS ERLAUBT
 

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigt Pressefreiheit für Ärzte

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) die Pressefreiheit für niedergelassene Ärzte hervorgehoben und die Rechtsauffassung der deutschen Disziplinargerichte als zu strikt kritisiert. Der EGMR hatte über das Interview eines deutschen Augenarztes zu entscheiden, der in einer Tageszeitung über ein Laser-Operationsverfahren und dessen Risiken bzw. Erfolge berichtet hatte. Neben dem Interview war ein Foto des Arztes an seinem für die Behandlung eingesetzten Computer abgebildet. Der Arzt war von den Berufsgerichten in erster und zweiter Instanz zu einer Geldbuße von 2.000,00 DM verurteilt worden. – Der EGMR entschied jedoch, dass die Disziplinargerichte sowohl die Pressefreiheit des Arztes verkannt hätten, als auch das Informationsbedürfnis der Bevölkerung an neuen Behandlungsmethoden. Der sachliche und wahrheitsgemäße Bericht enthalte keine irreführenden oder anpreisenden Aussagen und könne daher nicht als berufswidrig qualifiziert werden. Das Foto stehe in inhaltlichem Zusammenhang mit der Berichterstattung und könne somit ebenfalls nicht als irreführende oder übertriebene Werbung für die Augenarztpraxis bewertet werden. Darüber hinaus hätten die Disziplinargerichte die Funktion der Presse als Informationsquelle über öffentlich interessierende Themen verkannt, zu denen auch die Berichterstattung über neue Behandlungsmethoden gehöre.

Fazit: Der EGMR beschleunigt die in Deutschland ohnehin schon seit zwei Jahren bemerkbare Liberalisierung des ärztlichen Standesrechts erheblich. Ärzte sollten nun in Tages- oder Wochenzeitungen in Erscheinung treten und – in seriöser Form – über Behandlungsmethoden berichten können, ohne dabei Disziplinarmaßnahmen befürchten zu müssen. Abzuwarten bleibt allerdings, wie die deutschen Gerichte dieses Urteil des EGMR bewerten und umsetzen werden, zumal sich die Entscheidung des EGMR „nur“ mit dem Standesrecht der Ärzte und nicht mit dem deutschen Heilmittelwerberecht auseinandergesetzt hat.


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