OLG Zweibrücken: Vorsicht bei Werbung für Heilverfahren!
Ärzte dürfen auf ihrer Praxishomepage nicht gegenüber dem allgemeinen Publikum für Heilverfahren werben. Sollen in der Internetpräsenz dennoch ausführlich die Vorteile bestimmter Heilverfahren dargestellt werden, so ist sicherzustellen, dass medizinische Laien zu diesen Informationen auf der Homepage keinen Zugang erhalten. Dies entschied das OLG Zweibrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil und verwies auf § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der beklagte Arzt hatte auf seiner Seite detailliert Therapiemethoden und deren Vorteile beschrieben, diese mit Krankengeschichten illustriert sowie ausführlich fachliche Begutachtungen seiner Methoden zitiert. Diese Informationen hatte er zwar in einem gesonderten Bereich zusammengefasst und vor diese Seiten einen Button mit dem Hinweis installiert, dass die Folgeseiten ausschließlich für Ärzte und medizinische Fachkreise bestimmt seien. Den Richtern des OLG Zweibrücken genügte das aber nicht: Laien könnten nach wie vor durch einfaches Anklicken der Schaltfläche Zugriff auf die Informationen erlangen.
Wollen auch Sie in ähnlicher Weise für Heilverfahren werben, so sollten Sie den entsprechenden Bereich mit einem Passwort schützen.
Aber beachten Sie: Nicht von der Entscheidung des OLG Zweibrücken betroffen sind die Angaben, die Sie als niedergelassener Arzt nach Ihrer Berufsordnung ins Internet stellen dürfen! Dazu gehören unter anderem auch sachliche Informationen (keine Werbung!) über bis zu drei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
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(Stand: Dezember 2002)
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