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PFLICHTANGABEN AUF DER PRAXISHOMEPAGE
 

Ein Service der
Wienke & Becker – Köln®
Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Olaf Walter
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Praxishomepage: Seit 01.01.2002 gelten neue Pflichtangaben für Ihre Internetpräsenz

Zum 01.01.2002 wird in Deutschland die EU-Richtlinie 2000/31/EG über rechtliche Aspekte der Teledienste mit dem „Elektronischen Geschäftsverkehr-Gesetz“ (EGG) umgesetzt. Dabei wird unter anderem das deutsche Teledienstgesetz (TDG) den europarechtlichen Anforderungen angepasst.

Die Neufassung des TDG beinhaltet diverse Regelungen, die auch Ärzte bei der Gestaltung ihres Internetauftrittes unbedingt beachten müssen. Das TDG neuer Fassung legt zunächst fest, dass jede Person, die Teledienste zur geschäftsmäßigen Nutzung bereithält, bestimmte Mindestinformationen zur Verfügung stellen muss, die von jedem Nutzer schnell eingesehen werden können. Dabei wird auch der niedergelassene Arzt als Teledienstanbieter im Sinne des TDG beurteilt, da er auf seiner Praxishompage Informationen über sein Dienstleistungsangebot verbreitet.

Diese obligatorischen Mindestinformationen umfassen einerseits Angaben, die für eine Praxishomepage selbstverständlich sind: Hierzu zählen etwa der Name des Arztes, die Praxisanschrift und die E-Mail-Adresse.

Andererseits werden nunmehr aber auch Informationen gefordert, die bislang kaum ein niedergelassener Arzt auf seiner Praxishomepage aufgeführt haben wird: Hierher gehören Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 6 Nr. 3 EGG), was regelmäßig einen Hinweis auf die jeweilige Landesärztekammer erfordert.

Weiterhin muss auf der Homepage die gesetzliche Berufsbezeichnung „Arzt bzw. Ärztin“ genannt werden, was zunächst wiederum als selbstverständlich bezeichnet werden darf; allerdings ist nunmehr zusätzlich auf den Staat hinzuweisen, in welchem diese Bezeichnung verliehen worden ist (§ 6 Nr. 5 b EGG).

Darüber hinaus muss der Arzt jetzt auch die für ihn einschlägige Berufsordnung bezeichnen und erläutern, wie der Text der Berufsordnung für den Internetnutzer zugänglich ist (§ 6 Nr. 5 c EGG).

Schließlich müssen diejenigen Ärzte, die etwa aufgrund umfangreicher Gutachtertätigkeiten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und insofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erhalten haben, auch diese Nummer auf der Homepage angeben.

Aus praktischen Erwägungen empfiehlt es sich, die Hinweise auf die Landesärztekammern mit Links auf deren Internetpräsenzen zu versehen, so dass der jeweilige Nutzer durch das Anklicken der Ärztekammerbezeichnung auf die passenden Seiten geleitet wird.

Ebenso kann der Pflichthinweis auf die einschlägige Berufsordnung mit einem so genannten „Deep-Link“ kombiniert werden, wodurch der Nutzer direkt zur Berufsordnung innerhalb der Seiten der Ärztekammer gelangt.

Auch wenn kaum Einwände denkbar sind, die einer solchen Verlinkung der Praxishomepage mit der Internetpräsenz der Ärztekammer entgegenstehen, sollten Sie der guten Ordnung halber bei Ihrer Kammer nachfragen, ob man dort mit den Links einverstanden ist.

Wer ab dem 01.01.2002 die Pflichtangaben Angaben nach dem TDG nicht vorhält, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Darüber hinaus kann das Unterlassen der Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden, § 12 EGG. Daher bietet es sich an, noch vor der Jahreswende die Homepage entsprechend zu ergänzen oder zumindest den Internet-Supporter zu informieren.


(Stand: Dezember 2001)


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