Haftung des Arztes bei verspäteter Übersendung eines Befundberichtes, der auf eine embryonale Fehlbildung hinweist
(Saarländisches OLG, Urt. v. 30.06.2004 – 1 U 386/02-92)
Auf Grund ihres Alters hat die seinerzeit schwangere Klägerin am 15.11.1993 eine Fruchtwasseruntersuchung veranlasst, um im Falle einer absehbaren Behinderung des Kindes einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu können. Zur Amniozentese überwies der niedergelassene Gynäkologe die Klägerin in eine Klinik vorgenommen, von wo die Fruchtwasserprobe unter anderem an eine Laborarztpraxis versandt wurde. Das Untersuchungsergebnis ergab dort bereits am 18.11.1993 Anhaltspunke auf Komplikationen und eine Fehlbildung des Kindes. Das Labor unterrichtete von diesem Befund die Klinik noch am selben Tage. Das Krankenhaus ließ sich demgegenüber 29 Tage Zeit (bis zum 17.12.1993), bevor ein Arztbrief an den überweisenden Gynäkologen versandt wurde. Mangels rechtzeitiger Kenntnis des auffälligen Befundes konnte die Klägerin den im Falle von Fehlbildungen des Kindes eigentlich vorgesehenen Schwangerschaftsabbruch nicht mehr durchführen.
Das Kind wies nach seiner Geburt neben einer offenen Meningomyelocele und Klumpfüßen beiderseits eine Hüftdysplasie beiderseits sowie einen klaffenden Anus auf. Zudem war das Kind hirngeschädigt und wurde als lebenslänglich schwerstbehindert eingestuft.
Das OLG entschied, dass die Behandlung in der Klinik fehlerhaft gewesen sei, da der maßgebliche Arztbrief mit dem Untersuchungsergebnis der Laborarztpraxis pflichtwidrig zu spät auf dem Postweg gebracht wurde, weshalb ein Schwangerschaftsabbruch aus kindlicher Indikation nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Fristen durchgeführt werden konnte. Die Rechtsprechung fordert insbesondere bei histologischen und pathologischen Befunden eine schnellstmögliche Information über die Laborergebnisse, um Gefahren vorzubeugen. Zu den Pflichten eines hinzugezogenen Arztes gehöre es dabei, den überweisenden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten. Diese Pflicht sei Teil der Schutzpflichten gegenüber dem Patienten, die eine solche Unterrichtung des die Behandlung führenden Arztes über die von ihm aus der Hand gegebene Behandlungsphase umfassen und die der hinzugezogene Arzt dem Patienten aufgrund der übernommenen Behandlungsaufnahme vertraglich wie deliktisch schuldet.
Die im konkreten Fall tatsächlich angefallene Bearbeitungszeit von 29 Tagen zwischen dem Erhalt der Ergebnisse der Laborarztpraxis und dem Versand des Arztbriefes sei gerade bei pathologischen und wegen des drohenden Ablaufes gesetzlicher Fristen außerordentlich eilbedürftigen Brief geradezu unverständlich und genüge in rechtlicher Hinsicht keinesfalls dem zu fordernden medizinischen Standard. Hinzu komme, dass der Arztbrief in der Klinik einfach in den Postausgang gelegt worden ohne Kontrolle, ob der Brief die Klinikverwaltung jemals verlassen und den niedergelassenen Gynäkologen erreicht hat. Das OLG wies darauf hin, dass bei einem derart wichtigen und eilbedürftigen Befund, der für die weitere Lebensplanung des Patienten von ausschlaggebender Bedeutung ist, eine den Zugang beim Empfänger sicherstellende Art der Übermittlung zu wählen ist, sei es dass im Einzelfall auf eine persönliche (ggf. telefonische) Information des überweisenden Arztes, auf eine Versendung des Arztbriefes durch Einschreiben oder auf eine andere sichere Form der vielfältigen Möglichkeiten der modernen Kommunikationstechnik zurückgegriffen werde.
Insgesamt stellte der Senat in dem monierten Prozedere in der Klinik einen groben Behandlungsfehler fest.
Der niedergelassene Gynäkologe müsse ebenfalls für die entstandenen Schäden haften, so das OLG weiter. Ihm sei ein haftungsbegründender Organisations- bzw. Kommunikationsfehler anzulasten, da er die bei einem embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruch einzuhaltenden Fristen bei der Klägerin nicht hinreichend überwacht und die gebotene Rücklaufkontrolle eines erwarteten Befundes unterlassen habe.
Fazit:
Selbst wenn ein niedergelassener Arzt seit vielen Jahren mit einer Klinik kooperiert, darf er sich also keineswegs auf eingespielte und bewährte Kommunikationswege seitens der Klinik verlassen. Auch wenn die Praxis bei allen auffälligen Befunden stets unverzüglich benachrichtigt wird und nur bei unauffälligen Ergebnissen der Befundbericht im normalen Geschäftsgang übermittelt wurde, darf der Arzt auf dieses Prozedere nicht bauen, sondern muss ein seitens des OLG gefordertes eigenes Kontrollsystem installieren. Darauf, dass der jeweilige Patient „mitdenkt“ und – selbst bei elementaren Befunderhebungen – von sich aus nach dem Ergebnis fragt, darf sich der Arzt erst recht nicht verlassen: Ein Mitverschulden des Patienten, wonach dieser sich in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse über ein Untersuchungsergebnis informieren muss, lehnte das OLG ab.
(Fundstelle: www.rechtsprechung.saarland.de)
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(April 2005)
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