Aufklärung über das Risiko eines Hirninfarktes bei gezielten Manipulationen der Halswirbelsäule
(LG Hannover, Urt. v. 24.07.2003 – 19 O 73/02 )
Das LG Hannover wies die Klage der geschädigten Patientin zurück, die nach chirotherapeutischer Behandlung von Rückenbeschwerden (Klaffgrifftechnik nach Wolff, Liegegriff nach Evjenth) einen Hirninfarkt erlitt. Eine vorhergehende intramuskuläre Injektion von Diclofenac war erfolglos verlaufen. Der beklagte niedergelassene Orthopäde hatte die Klägerin vor der Behandlung unstreitig über keinerlei Risiken der Manualtherapie aufgeklärt. Die Klägerin behauptete später, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Risiko eines Hirninfarktes nicht in die manuelle Therapie eingewilligt hätte: Im Alter von 16 bis 17 Jahren habe sie erlebt, wie ihr Großvater einen Schlaganfall erlitten und danach Selbständigkeit, Mobilität und Lebensfreude verloren habe. Angesichts dieser Erfahrungen hätte sie sich niemals freiwillig wissentlich einem Schlaganfallrisiko ausgesetzt.
Das Landgericht stellte zunächst fest, dass der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt habe, da es sich bei der Gefahr eines Hirninfarktes durch Manualtherapie um ein aufklärungspflichtiges Risiko handele. Dies gelte trotz der äußerst geringen Komplikationsrate, die der Sachverständige zwischen 1 : 400.000 und 1 : 2.000.000 eingestuft habe.
Der Aufklärungsrüge müsse allerdings deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt habe. Der Patient habe, insbesondere wenn die Inkaufnahme des Risikos vernünftigerweise sehr nahe lag, plausibel darzulegen, dass die gebotene Information ihn ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er in die Behandlung einwilligen solle oder nicht. Durch diese Voraussetzung solle verhindert werden, dass der Patient nachträglich ein Aufklärungsversäumnis ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutze. Vorliegend habe die Klägerin ihren Entscheidungskonflikt zwar mit dem traumatischen Erleben des Schlaganfalls ihres Großvaters begründet, in dessen Nachgang sie sich freiwillig einem derartigen Risiko nicht ausgesetzt hätte. Demgegenüber ist jedoch zu bedenken, dass es sich bei dem Risiko des Hirninfarktes nach der Manualtherapie mit der genannten geringen Komplikationsrate um ein äußerst geringfügiges Risiko handele. Denn der Sachverständige habe im Verhandlungstermin erklärt, das Risiko eines Schlaganfalls nach der Einnahme von Diclofenac sei wesentlich höher. Dies gelte insbesondere dann, wenn es – wie bei der Vorbehandlung der Klägerin – intramuskulär gegeben werde. Hätte der beklagte Orthopäde die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt, dann hätte er auch auf die Seltenheit des Infarktrisikos bei der Manualtherapie auch im Vergleich zu anderen Behandlungsmethoden wie der bereits erfolgten Vergabe von Diclofenac hinweisen müssen.
Im Ergebnis ist es mithin nicht plausibel, dass die Klägerin die Manualtherapie in Kenntnis des gegenüber der Einnahme von Diclofenac geringeren Hirninfarktrisikos abgelehnt hätte, nachdem sie Diclofenac bereits bekommen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass man sie vor der Vergabe von Diclofenac ebenfalls nicht über das Hirninfarktrisiko aufgeklärt hat. Da sich danach dieses vergleichsweise höhere Risiko nicht realisiert hat, hielt es dass Landgericht nicht für plausibel, dass sich die Klägerin unter dem Leidensdruck der Schmerzen gegen die Behandlung durch den Beklagten entschieden habe.
Das Landgericht Hannover betonte die Bedeutung des Entscheidungskonflikts bei der Aufklärungsrüge. Ein intensives Auseinandersetzen mit dem Entscheidungskonflikt hat dem beklagten Orthopäden in dem Rechtsstreit zum Erfolg verholfen. Ausschlaggebend war die Gegenüberstellung der Infarktrisiken einmal bei der Manualtherapie sowie der Diclofenac-Behandlung, welche die Klägerin ohne Probleme akzeptiert hatte.
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung und einer Darlegung der Risiken der Alternativtherapien können sicherlich zahlreiche Aufklärungsrügen mit Erfolg angegriffen werden.
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(Mai 2005)
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