Überwachungspflichten bei lokalanästhesierten Patienten in kieferchirurgischer Praxis
(Landgericht Köln, Urt. v. 15.06.2004 – 3 O 225/02)
Die im Behandlungszeitpunkt 65-jährige Klägerin suchte zur Durchführung einer Wurzelspitzenresektion im Unterkiefer den beklagten niedergelassenen Kieferchirurgen auf. Anamnestisch verneinte die Klägerin Herz- oder Kreislaufbeschwerden. Am vereinbarten Operationstag applizierte der Beklagte in seinem Behandlungszimmer eine Leitungsanästhesie. Nach einigen Minuten wurde die Klägerin in ein für OP-Patienten bestimmtes besonderes Wartezimmer geführt, um die volle Wirkung der Anästhesie abzuwarten. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, bei Unwohlsein das Praxispersonal zu rufen, nicht jedoch selbständig aufzustehen. Nach einer Weile erhob sich die Klägerin unaufgefordert von ihrem Stuhl im Wartezimmer, verlor das Bewusstsein, stürzte und zog sich dabei eine Sinterungsfraktur eines Brustwirbelknochens zu.
Die Klägerin war der Auffassung, der Beklagte habe seine Überwachungspflichten verletzt. Keinesfalls hätte er sie nach Verabreichen der Leistungsanästhesie wieder in das Wartezimmer schicken dürfen. Vielmehr hätte sie unter Beobachtung im Behandlungsstuhl verbleiben müssen.
Das Landgericht widersprach der klägerischen Auffassung und wies die Klage ab. Grundsätzlich sei ein behandelnder Arzt im Einzelfall zwar verpflichtet, nach einer ambulanten Verabreichung von Sedativa durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nicht unbemerkt entfernt, sondern bis zum Abklingen der Medikamentenwirkung unter ständiger Aufsicht bleibt. Im vorliegenden Fall stand aber nicht in Rede, dass die Klägerin unter Wirkung des Narkotikums die Praxis verlässt und sich den Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs ausgesetzt hätte. Es könne vom Beklagten nicht verlangt werden, einen Patienten nach Applizierung eines Lokalanästhetikums bis zur vollen Entfaltung der Anästhesiewirkung in seinen Praxisräumen so zu überwachen, dass der Patient praktisch keinen Schritt ohne Aufsicht zu gehen vermag, um mögliche Nebenwirkungen des Anästhetikums möglichst sofort bei ihrem Auftreten erkennen zu können. Die vom Beklagten getroffenen Vorkehrungen genügten durchaus. Der Patient könne während der Einwirkzeit der Anästhesie durchaus im Wartezimmer wieder Platz nehmen. Bei einem anamnestisch unauffälligen und unmittelbar nach Applizierung der Leitungsanästhesie keine Reaktionen zeigenden Patienten sei es nicht erforderlich, diesen dann während des Aufenthalts im Wartezimmer ununterbrochen zu beobachten und jede körperliche Bewegung und Reaktion visuell zu überwachen. Dies könne durchaus auch als aufdringlich und als unangemessene Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit angesehen werden. Solange es dem Patienten möglich ist, bei auftretender Übelkeit oder ähnlichen Körperreaktionen sich an das Praxispersonal zu wenden, seien die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht erfüllt.
Das Landgericht Köln beweist hier Augenmaß und Gespür für die Praxis. Sofern anamnestisch keine Auffälligkeiten festzustellen sind und nicht zu erwarten steht, dass sich der Patient entgegen der ihm erteilten Anweisungen verhält, können keine erhöhten Anforderungen an die Überwachung des Patienten gestellt werden. Bemerkenswert ist ferner, dass das LG Köln hier sogar das Argument der Einschränkung der Handlungsfreiheit des Patienten mit ins Spiel bringt. Unter Berufung auf diesen Rechtsgedanken, der als Argument gegen überzogene Überwachungspflichten durchaus angeführt werden kann, kann somit Auffassungen entgegengetreten werden, welche Eigenverantwortung und Mitwirkungspflichten der Patienten zunehmend abschwächen wollen.
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(Mai 2005)
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