Sonographischer Meningomyelocele-Ausschluß beim Fötus geboten?
(Brandenburgisches OLG, Urt. v. 09.12.2003 – 1 U 20/01)
Das Brandenburgische OLG stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass es zumindest 1997 nicht geboten war, ohne jegliche Verdachtsmomente jeden einzelnen Wirbel des Fötus mittels Sonographie zu untersuchen, um eine Meningomyelocele (Missbildung des Rückenmarks und der Wirbelsäule) auszuschließen. Die Mutterschafts-Richtlinien vom 01.04.1996 haben dies nicht standardmäßig vorgesehen.
Der beklagte Arzt hatte die Krankenunterlagen zu diesem Fall in seiner Privatwohnung aufbewahrt, wo sie von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden konnten. Der Senat führte hierzu aus, dass allein die Tatsache, dass der Arzt die Dokumentation zu Hause aufbewahrte nicht den Schluss zulasse, die Unterlagen seien manipuliert worden.
Diese Entscheidung bestätigt den traditionell hohen Beweiswert der ärztlichen Dokumentation; gleichzeitig betont das Urteil, dass bei dem anzulegenden Haftungsmaßstab regelmäßig zu ermitteln ist, welcher Facharztstandard im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung gegolten hat.
Beitrag als PDF-Download [80 KB]
(Mai 2005)
|