Sie sind hier: Arzthaftungsrecht  

ZUR AUFKLÄRUNG BEI WECHSEL DER MEDIKATION
 

Ein Service der
Wienke & Becker – Köln®
Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Olaf Walter
- Fachanwalt für Medizinrecht -
Bonner Straße 323
50968 Köln
Tel. 0221/3765-30
Fax:0221/3765-312
OWalter@Kanzlei-WBK.de
www.Kanzlei-WBK.de


 

Arzt muss über Nebenwirkungen eines neu eingesetzten Medikaments aufklären

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass der Arzt den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit bei dem Patienten in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, in jedem Fall über die Risiken der Medikation vollständig aufklären muss. Nur so könne der Patient entscheiden, ob er in diese zunächst nur probehalber verabreichte Medikation überhaupt einwilligen oder ob er angesichts der möglichen Nebenwirkungen auf diese Umstellung auf ein anderes Medikament verzichten will.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Patientin, die zur Behandlung einer Herzarrhythmie zunächst ein Medikament erhielt, mit dem die Tacheoarrhythmie nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Daher entschieden die behandelnden Ärzte, bei der Behandlung ein anderes Medikament zu versuchen und gaben der Patientin Cordarex (Amiodaron). Dies führte jedoch zu einem Herzstillstand, der trotz innerhalb von zehn Minuten nach der Entdeckung eingeleiteter Reanimation zu schweren bleibenden Hirnschäden führte.

Die Klägerin warf den behandelnden Ärzten später insbesondere Aufklärungsfehler vor, die vom Landgericht und Oberlandesgericht verworfen, vom Bundesgerichtshof jedoch bestätigt wurden. Der BGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Arzt, der Medikamente, die sich für die Behandlung des Patienten als ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Arzneimittel ersetzt, das für den Patienten mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist, den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über den Einsatz des neuen Medikaments und dessen Risiken aufzuklären habe (Eingriffs- oder Risikoaufklärung). Tue er dies nicht, sei die Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Einsatz dieses Medikaments als solcher an sich sachgerecht gewesen ist.

Im Falle der Klägerin war aller Wahrscheinlichkeit nach die Verabreichung des Medikaments Cordarex als Ursache für den Herzstillstand anzusehen. Wegen dieser schwerwiegenden möglichen Folgen der Medikation musste die Klägerin über das Risiko des Herzstillstandes aufgeklärt werden, auch wenn dieses Risiko eher gering gewesen ist. Entscheidend für eine ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik, sondern vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Insoweit ist grundsätzlich auch über derartige äußerst seltene Risiken aufzuklären.

(BGH, Urt. v. 17.04.2007, VI ZR 108/06)

Fazit: Auch in den Fällen, in denen die Umstellung der Medikation auf ein Medikament erfolgt, das insgesamt mit weniger Risiken behaftet ist, als das zuvor verabreichte Arzneimittel, muss der Patient über die Risiken des nunmehr neu verabreichten Medikaments aufgeklärt werden. Selbst wenn das neu gewählte Arzneimittel zunächst einmal zur Erprobung eingesetzt werden soll, um zu ermitteln, ob das Medikament überhaupt anschlägt, muss über die Risiken der Medikation aufgeklärt werden. Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausreichender Weise gewahrt und vermieden, dass sich eine haftungsrechtliche „Grauzone“ für die Erprobungsphase eines neuen Medikaments öffnet. Hinzu kommt, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beeinträchtigt werden könnte, wenn die Aufklärung bzw. das Einholen der Entscheidung des Patienten über den Einsatz des Medikaments auf einen Zeitpunkt verschoben würde, in dem möglicherweise der Eindruck der Beschwerdelinderung durch den bereits eingesetzten Therapieerfolg den Blick auf die erheblichen Risiken einer Medikation verstellt.

(Juni 2007)


Zum Heilversuch mit noch nicht zugelassener Arznei | Zum Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen

Druckbare Version