Patienten haben Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen
Zahlreiche Ärzte gehen nach wie vor davon aus, dass ein Patient keinen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen habe. Diese Auffassung ist jedoch nur teilweise richtig: Nach gefestigter Rechtssprechung hat der Patient grundsätzlich Anspruch darauf, „seine“ Karteikarte einzusehen. Jedoch bezieht sich dieses Recht nur auf die Einsichtnahme in objektive Befunde und Wahrnehmungen des Arztes; subjektive Einschätzungen, etwa über den Charakter des Patienten, kann der Arzt abdecken oder entfernen. Der Anspruch auf Einsichtnahme beschränkt sich auf die Einsichtnahme innerhalb der Praxisräume während der üblichen Sprechstundenzeiten. Einen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen hat der Patient grundsätzlich nicht, da die Unterlagen einschließlich etwaiger Bildaufnahmen im Eigentum des Arztes stehen. Der Patient kann allenfalls die Anfertigung von Kopien bzw. Bildabzügen verlangen, wobei der Arzt seinerseits berechtigt ist, eine Vorauszahlung der dabei entstehenden Kosten zu fordern.
Andere Grundsätze gelten jedoch, wenn ein nachbehandelnder Arzt oder aber ein Gericht für einen Haftpflichtprozess die Herausgabe der Unterlagen verlangt: Hier muss der Arzt auf gerichtliche Anforderung oder Bitte des Nachbehandlers auch die Originalunterlagen bzw. Originalaufnahmen herausgeben. Jedoch handelt es sich dabei nur um eine zeitlich begrenzte Überlassung der Dokumentation, da der Arzt die Unterlagen nach Abschluss des Gerichtsverfahrens bzw. der Behandlung unverzüglich zurückerhält.
Praxistipp: Bittet einer Ihrer Patienten um Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, so sollten Sie dies also keinesfalls pauschal ablehnen. Fragen Sie ihn vielmehr, weshalb er die Unterlagen einzusehen wünscht und händigen Sie Kopien gegen Kostenerstattung aus, in denen Ihre persönlichen Notizen ggf. unleserlich gemacht sind.
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(01.03.2003)
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