Haftungsrisiken bei Aut Idem-Substitution
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat unlängst die Aufklärungspflicht des Arztes anlässlich der Umstellung einer Medikation hervorgehoben. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Arzt den Wechsel eines Wirkstoffs vorgenommen, seinen Patienten jedoch nicht über die mit dem neuen Wirkstoff verbundenen Risiken aufgeklärt.
Aus der genannten BGH-Entscheidung lassen sich haftungsrechtliche Schlussfolgerungen auch für die Verordnung rabattierter Arzneimittel sowie die Anwendung der Aut Idem-Regelung ableiten. Diese den Arzt treffende Haftungsrisiken sollte er bei seiner täglichen Arbeit nicht vernachlässigen.
Ausgangspunkt der Haftung im Zusammenhang mit der Pharmakotherapie ist, dass der Arzt seinen Patienten über die Risiken und Nebenwirkungen des verordneten Arzneimittels aufklären muss. Da der Arzt durch das Nichtankreuzen des Aut Idem-Ausschlusses auf dem Rezeptformular den Austausch des von ihm verordneten Arzneimittels zulässt, hat er prospektiv keine Kenntnis davon, welches Präparat von dem Apotheker später tatsächlich abgegeben wird. Im Grunde genommen müsste der Arzt, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu genügen, sämtliche Nebenwirkungen derjenigen Arzneimittel erwähnen, die der Apotheker im Rahmen der Substitution abgeben könnte. Da sich die Liste der zur Verfügung stehenden Medikamente und die Zahl der Alternativen laufend ändert, ist ein solcher Überblick für den behandelnden Arzt in der Praxis nicht möglich.
Der Arzt muss sich darüber im Klaren sein, dass dann, wenn ein vom Apotheker im Wege der Substitution abgegebenes Präparat zu Nebenwirkungen führt, über die der Arzt zuvor nicht aufgeklärt hat, eine Haftung des Arztes für etwaige Gesundheitsschäden des Patienten eintritt. Von besonderer Relevanz ist diese Problemlage dann, wenn andere Arzneimittel zwar grundsätzlich denselben Wirkstoff beinhalten, aber die Fachinformationen dennoch unterschiedliche Nebenwirkungsrisiken aufweisen.
Fazit: Vor dem Hintergrund der aufgezeigten haftungsrechtlichen Grundsätze darf der Arzt die Substitution durch das Nichtankreuzen der Aut Idem-Regelung im Grunde genommen nur dann erlauben, wenn er sicher weiß, dass alle Arzneimittel, die zur Substitution in Frage kommen, in gleicher Weise zur Behandlung des Patienten geeignet sind und identische (Nebenwirkungs-)Risiken aufweisen.
Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass der Arzt bei Zulassung von Aut Idem nicht sicher weiß, welche Verordnungskosten er durch die Hingabe des Rezeptes an den Patienten und eine mögliche Substitution durch den Apotheker verursacht. Eine Kostentransparenz ist somit jedenfalls im Sinne einer "Regress-Prophylaxe" nicht sicher gegeben.
(August 2007)
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