OLG Köln verbietet Abgabe von Blutzucker-Teststreifen durch Diabetologen – ein aktuelles Urteil zwingt zur Vorsicht
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das OLG Köln einem Arzt verboten, in seiner Diabetes-Schwerpunktpraxis Blutzucker-Teststreifen abzugeben. Der Mediziner beteiligte sich an einem Modellprojekt zur Optimierung der Versorgung von Diabetikern, wozu er in seiner Praxis ein so genanntes „Depot“ eines Sanitätshauses mit Teststreifen angelegt hatte und diese seinen Patienten auf Rezept weitergab. – Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Berufsordnung, die dem Arzt die Abgabe von Medizinprodukten an seine Patienten prinzipiell verbiete. Nur wenn die Besonderheiten einer Therapie erfordern, dass gerade der behandelnde Arzt selber das Produkt an den Patienten abgibt und nicht irgendein Dritter (Apotheker, Sanitätshaus), sei die Aushändigung durch den Mediziner ausnahmsweise erlaubt, so die Kölner Richter.
Mit dieser Rechtsauffassung hat das OLG Köln dem Grundsatzstreit um die Abgabe von Medizinprodukten durch niedergelassene Ärzte neue Dynamik verliehen. Nachdem der Bundesgerichtshof schon im November 2001 den „verkürzten Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteversorgung durch HNO-Praxen im Interesse der Entwicklung zu einer insgesamt besseren Versorgung gestattet hatte, entschied im Sommer letzten Jahres das OLG Naumburg auch bei Diabetes-Teststreifen in diesem Sinne: Es sei wirtschaftlicher und für den Patienten bequemer, Diabetes-Teststreifen direkt vom Arzt zu bekommen, womit gerade im Sinne des § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot!) hinreichende Gründe für eine Direktversorgung durch den Arzt vorliegen.
Ob die Ansicht des OLG Köln noch in die aktuelle Versorgungslandschaft passt, wird sich bald klären: Der beklagte Arzt hat Revision zum BGH eingelegt. Bis zu der höchstrichterlichen Entscheidung aus Karlsruhe sollten Sie bei der Abgabe von Medizinprodukten aber in jedem Fall noch Vorsicht walten lassen – zumindest im Großraum Köln!
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(Stand: Februar 2003)
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