Zur fristlosen Kündigung eines Gemeinschaftspraxisvertrags
Vor dem Hintergrund des zunehmenden wirtschaftlichen Drucks im Gesundheitswesen, der Eröffnung neuer Kooperationsmöglichkeiten durch den Gesetzgeber und der deshalb notwendig werdenden strategischen Entscheidungen im Hinblick auf die künftige Praxisausrichtung kommt es zwischen den Partnern bestehender Gemeinschaftspraxen immer häufiger zu Auseinandersetzungen über grundlegende Fragen der Praxisführung. Nicht selten gipfeln derartige Meinungsverschiedenheiten in dem Bestreben eines der Partner, die Gemeinschaftspraxis zu beenden und den mittlerweile unliebsam gewordenen Kollegen "loszuwerden". Allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Partner aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis "hinausgekündigt" werden kann, sehr streng. Die Hinauskündigung ist stets erst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und zwar erst dann, wenn andere, mildere Mittel, mit denen der Partner zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten angehalten werden soll, keinen Erfolg versprechen.
Die Rechtsprechung geht mittlerweile so weit, dass der verbleibende Partner zuvor die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe versucht haben muss, um den Kollegen, der gegen die gesellschaftsvertraglichen Pflichten verstößt und deshalb die Praxis eigentlich verlassen soll, zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten anzuhalten. Nach einer Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände muss dem verbleibenden Partner die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses in der bisherigen Form nicht mehr zumutbar sein.
In einer derartigen Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm jüngst entschieden, dass dann, wenn einer der Ärzte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und eine einstweilige Verfügung gegen seinen Kollegen erwirkt hat, die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, wenn der Kollege trotz der gegen ihn erwirkten gerichtlichen Verfügung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt und sich nicht an den Gerichtsbeschluss hält. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall lag ein nicht mehr hinnehmbarer und ganz erheblicher Verstoß gegen die elementaren Pflichten eines Gesellschafters darin, dass sich der eine Arzt der Gemeinschaftspraxis nicht an eine einstweilige Verfügung gehalten hatte, die im aufgab, die Einnahmen aus seiner privatärztlichen Tätigkeit auf das Konto der Gemeinschaftspraxis zu leiten. Zuvor hatte dieser Arzt sämtliche Einnahmen aus Privatliquidation nicht mehr auf dieses Konto, sondern auf sein Privatkonto gelenkt. Allein dieser Verstoß genügte jedoch nicht, um einen Ausschluss aus der Gesellschaft auszusprechen. Vielmehr war der Arzt zuvor durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe dazu anzuhalten, die Einnahmen wieder auf das Gemeinschaftspraxiskonto zu leiten. Erst als der Arzt gegen diese gerichtliche Verfügung verstieß, sah das Oberlandesgericht Hamm einen Grund zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft und zum Ausschluss des Partners gegeben. Erst bei diesem Punkt - so der Senat - sei ein Zustand erreicht, der es für den Mitgesellschafter unzumutbar mache, mit dem Kollegen weiter gemeinsam eine Gesellschaft zu bilden.
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund die ultima ratio ist, um das Gesellschaftsverhältnis einer Gemeinschaftspraxis zu beenden. Die Gerichte erteilten auch Versuchen, die skizzierte Rechtslage durch bestimmte Kündigungsklauseln zu umgehen und den Ausschluss eines Partners zu erleichtern, stets eine Absage. In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall hatte der "alteingesessene" Partner der Gemeinschaftspraxis in den Gesellschaftsvertrag eine Klausel gesetzt, nach der ein Partner auch dann aus der Gesellschaft ausscheiden sollte, wenn der andere Partner einen wichtigen Grund für eine Kündigung gesetzt hat und deswegen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar wurde. Das OLG Hamm wertete diese Klausel als sittenwidrig und unwirksam. Bei einer derartigen Regelung könne der Partner, der in der Praxis verbleiben und den anderen Kollegen loswerden will, diesen jederzeit ohne Angabe von Gründen faktisch aus der Gesellschaft ausschließen: Denn er könne einfach eine unzumutbare Situation schaffen und damit eine Kündigung des anderen Partners provozieren und diesen dadurch aus der Gesellschaft hinausdrängen. Eine derartige Klausel sei von der Rechtsordnung nicht zu billigen, sondern als sittenwidrig zu werten, so das OLG Hamm.
(OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2004, 27 U 211/03, rechtskräftig nach Erledigung des Revisionsverfahrens beim BGH)
Fazit: Das gesellschaftliche Treueverhältnis erlaubt erst dann eine "Hinauskündigung" eines Gesellschafters, wenn es dem verbleibende Partner aus Gründen, die in der Person des Ausscheidenden liegen, nicht mehr zumutbar ist, das Gesellschaftsverhältnis in seiner bisherigen Form fortzuführen. Dabei gebietet die gesellschaftsvertragliche Verbundenheit der Partner jedoch, eine Kündigung erst dann auszusprechen, wenn andere, mildere Mittel keinen Erfolg versprechen oder ihrerseits nicht mehr zumutbar sind. Grundsätzlich müssen es Gesellschafter auch ertragen, dass man einen Streit vor Gericht austrägt und klärt. Allerdings ist es untragbar, wenn ein Mitgesellschafter nicht nur zunächst die tatsächliche Rechtslage ignoriert, sondern auch nach einem Rechtsstreit eine gerichtliche Anordnung außer Acht lässt, da der andere Gesellschafter dann vollkommen hilf- und rechtlos bleibt. Eine solche Situation lässt eine weitere gemeinsame Arbeit nicht mehr zu, zumal Selbsthilfe in der Regel nicht erlaubt ist. Wenn es in einem Streit zwischen den Gesellschaftern gerichtliche Entscheidungen gibt, gehört es zu den unabdingbaren Mindesttreuepflichten eines Gesellschafters sich daran zu halten. Ohne ein solches Verhalten ist keine vernünftige Zusammenarbeit mehr möglich.
Praxistipp: Eine Möglichkeit der Hinauskündigung ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung jedoch zulässig, wenn ein junger Kollege als neuer Partner in eine bestehende Gesellschaft aufgenommen werden soll. Für eine gewisse "Probezeit" kann dann im Gemeinschaftspraxisvertrag durchaus vereinbart werden, dass bei einer Kündigung in jedem Fall der neue Kollege die Gemeinschaftspraxis verlassen muss.
(Juni 2007)
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