Sie sind hier: Ärztl. Berufsrecht  

PRAXISGEMEINSCHAFT: VORSICHT BEI DOPPELBEHANDLUNG
 

Ein Service der
Wienke & Becker – Köln®
Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Olaf Walter
- Fachanwalt für Medizinrecht -
Bonner Straße 323
50968 Köln
Tel. 0221/3765-30
Fax:0221/3765-312
OWalter@Kanzlei-WBK.de
www.Kanzlei-WBK.de


 

Änderung einer Gemeinschaftspraxis in Praxisgemeinschaft muss auch tatsächlich umgesetzt werden

Schließen sich mehrere Ärzte zu einer Kooperation zusammen, müssen sie die bei den Zulassungsgremien und der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigte Form der Zusammenarbeit auch tatsächlich in der Organisation ihrer Praxis und der Behandlungsabläufe umsetzen. Existiert die offiziell gewählte Form der Kooperation indes nur auf dem Papier und wird faktisch im Praxisalltag eine andere Zusammenarbeit „gelebt“, kann seitens der KV schnell der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs erhoben und dasjenige Honorar zurückverlangt werden, das aufgrund der angezeigten Kooperation zusätzlich vergütet wurde.

Mit dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs sehen sich häufig die Ärzte von Praxisgemeinschaften konfrontiert, sofern anlässlich einer Plausibilitätsprüfung ein hoher Anteil gemeinsamer Patienten festgestellt wird. Rein wirtschaftlich gesehen führen derartige Doppelbehandlungen zu einer hohen Fallzahl, so dass diejenigen Leistungen, die nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden dürfen (z.B. die hausärztliche Grundvergütung) in einer Praxisgemeinschaft von beiden Ärzten abgerechnet werden können, sofern der jeweilige Patient in dem betreffenden Quartal auch von beiden Ärzten behandelt wird.

Zu derartigen Fallkonstellationen hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Ärzte einer Praxisgemeinschaft im Falle einer hohen Quote von Doppelbehandlungsfällen einen Honoraranspruch nur in der Höhe haben, in der das Honorar in einer Gemeinschaftspraxis angefallen wäre. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arzt im Zusammenwirken mit seinem früheren Gemeinschaftspraxispartner gegenüber dem Zulassungsausschuss die Umwandlung der Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft mitteilte, diese Neugestaltung der Praxis tatsächlich aber nicht vollzog. Die Behandlungsabläufe blieben unverändert, und auch die Patienten wurden über die neue Kooperationsform nicht entsprechend unterrichtet, sondern nach wie vor gleichermaßen von beiden Ärzten behandelt. Hierdurch kam es zu einer „künstlichen“ Fallzahlausweitung beider Ärzte. Das BSG sah hierin einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten, so dass den Ärzten der Anteil der von ihnen abgerechneten Punkte, der erst infolge der Umwandlung der Praxis abgerechnet werden konnte, nicht zustünde. Die von der KV vorgenommene Honorarkürzung sei daher nicht zu beanstanden. Die vertragsarztrechtswidrige faktische Weiterführung der früheren Gemeinschaftspraxis in der rechtlichen Gestalt einer Praxisgemeinschaft dürfe nicht dazu führen, dass den Partnern der Praxisgemeinschaft zusammen mehr Honorar gezahlt wird, als beide Ärzte hätten erzielen können, wenn sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit weiter in der Form der Gemeinschaftspraxis ausgeübt hätten (BSG, Urt. v. 22.03.2006, B 6 KA 76/04 R).

Fazit: Im vorliegenden Fall half den Ärzten auch der Hinweis auf das Recht der freien Arztwahl der Versicherten nicht weiter (§ 76 SGB V). Vielmehr nahmen die Richter des BSG jetzt die Vertragsärzte einmal mehr in die Pflicht und verlangten, dass der behandelnde Arzt den Patienten darauf hinweisen müsse, dass der Patient seinen Arzt in einem Quartal nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln dürfe. Bei einer Praxisgemeinschaft müsse das Erteilen dieses Hinweises vom Arzt sogar dokumentiert werden.

Beitrag als PDF-Download [70 KB]

(Oktober 2006)


OLG: Augenarzt darf Brillenverkauf vermitteln | Neugesellschafter der GbR haften für Altschulden

Druckbare Version