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KO-LEISTUNGEN - ABRECHNUNG DURCH HAUSÄRZTE
 

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K.o.-Leistungen – Wie können diese in der hausärztlichen Versorgung noch abgerechnet werden?

Seit dem 01.01.2003 dürfen die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die so genannten K.o.-Leistungen gegenüber GKV-Patienten nicht mehr als Kassenleistung abrechnen. Möglich ist nur noch die privatärztliche Liquidation dieser Leistungen, bei der gegenüber GKV-Patienten jedoch bestimmte Förmlichkeiten zu beachten sind: Grundvoraussetzung für die Abrechnung dieser Leistungen ist zunächst, dass der Arzt die weiterbildungsrechtliche Qualifikation für die jeweilige Behandlung besitzt. Sodann muss er seinen Patienten darüber informieren, dass dieser die Leistung selber bezahlen muss, wenn er sie bei seinem Hausarzt in Anspruch nehmen will und dass er sie bei einem Facharzt nach wie vor als Kassenleistung „gratis“ beanspruchen kann. Entscheidet sich der Patient für die Leistung durch seinen Hausarzt, so muss er vor der Behandlung eine Erklärung unterschreiben, mit der er das ausdrückliche Verlangen einer Behandlung auf eigene Kosten bestätigt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BMV-Ä u. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EKV). Schließlich ist noch darüber aufzuklären, dass die Abrechnung der K.o.-Leistung nach der GOÄ erfolgt. Werden diese Förmlichkeiten nicht beachtet, darf der Patient die Begleichung der Rechnung verweigern. –
Nur in Ausnahmefällen dürfen Hausärzte nach wie vor fachärztliche Leistungen auf Kosten der GKV erbringen: Wo eine bedarfsgerechte fachärztliche Versorgung nicht flächendeckend gewährleistet ist, können Hausärzte eine befristete Erlaubnis vom Zulassungsausschuss erhalten, mit der sie bestimmte fachärztliche Leistungen weiterhin als Kassenleistung abrechnen dürfen. Dadurch soll vermieden werden, dass Patienten für bestimmte Leistungen (z.B. Gastroskopien) weite Strecken zum nächsten Facharzt zurücklegen müssen. Ob diese Regelungen in vollem Umfang auf Dauer gelten, bleibt abzuwarten: Der Bundesverband Hausärztlicher Internisten hat kürzlich Klage beim Sozialgericht Hannover gegen den K.o.-Katalog eingereicht. Mit einem erstinstanzlichen Urteil dürfen Sie angesichts der Überlastung der Gerichte nicht vor Ende nächsten Jahres rechnen; bis dahin gilt es, obige Formalitäten einzuhalten, damit Sie Ihre privatärztlichen Honoraransprüche auch gegenüber Ihren GKV-Patienten durchsetzen können.

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(Stand: Januar 2003)


HVM: Anforderungen an Individualbudgets | Nebentätigkeiten für Vertragsärzte zulässig

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