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ZUR GENEHMIGUNG EINER ZWEIGPRAXIS
 

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Zur Genehmigung einer Zweigpraxis

Der Gesetzgeber hat durch Änderungen des SGB V die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit auch in so genannten Zweigpraxen zugelassen. Nähere Bestimmungen hierzu wurden dann in der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) normiert. Nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt einen Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis in seinem KV-Bezirk, wenn durch die Zweigpraxis die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert und die Versorgung am Sitz der Hauptpraxis nicht beeinträchtigt wird.

Heftig umstritten ist derzeit, wann von einer "Verbesserung der Versorgung" am Ort der Zweigpraxis auszugehen ist. Während einige KV'en behaupten, eine Zweigpraxis könne nur dann genehmigt werden, wenn an dem Ort der Zweigpraxis eine Unterversorgung im Sinne der Bedarfsplanung bestehe, stellen sich viele Ärzte auf den Standpunkt, es genüge für eine Verbesserung der Versorgung im Sinne der Ärzte-ZV, dass durch die Zweigpraxis die Arztwahl der Versicherten am Ort der Zweigpraxis erweitert werde. Jetzt liegen die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen vor, die den genannten Extrempositionen der KV'en einerseits und der antragstellenden Ärzte andererseits eine Absage erteilen.

Das Sozialgericht Marburg hat jetzt klargestellt, dass eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten i.S.d. Ärzte-ZV dann vorliege, wenn an dem Ort der Zweigpraxis eine Bedarfslücke besteht, die durch die Zweigpraxis zwar nicht geschlossen werden müsse; die Zweigpraxis müsse aber nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit veränderte und im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung verbesserte Versorgungssituation vor Ort bewirken. Nicht zu fordern seien demgegenüber Versorgungslücken, wie sie als Voraussetzung für eine Ermächtigung oder Sonderbedarfszulassung herangezogen werden. Bei bestehender Unterversorgung wird jedoch immer davon auszugehen sein, dass die Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung führt.

Nicht abgestellt werden dürfe darauf, dass jede weitere Eröffnung einer Zweigpraxis unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Arztwahl die Versorgung verbessere. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass allein dieser Aspekt als Genehmigungsvoraussetzung für eine Zweigpraxis genüge, so hätte er die "Verbesserung der Versorgung" in dem Planungsbereich von vornherein nicht als Voraussetzung vorgesehen.

(SG Marburg, Beschl. v. 27.08.2007, S 12 KA 374/07 ER)

Praxistipp: Nach dieser Entscheidung ist für den Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis maßgebend, dass eine bestehende Lücke in der Versorgung durch die Zweigpraxis jedenfalls teilweise ausgefüllt wird. Diese Lücke kann im Fehlen eines bestimmten Leistungsspektrums bestehen oder aber auch in der schlechten Erreichbarkeit der vorhandenen vertragsärztlichen Praxen begründet sein. Deshalb sollte bereits im Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis dargelegt werden, welche besonderen Leistungen in der Zweigpraxis erbracht werden sollen und dass diese Leistungen von den örtlichen Kollegen nicht oder nicht im notwendigen Umfang angeboten werden.

Im Übrigen hängt die Verbesserung der Versorgung von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Anzahl der Ärzte vor Ort, der Krankenhausversorgung, der Bevölkerungsdichte, Art und Umfang der Nachfrage und der räumlichen Zuordnung aufgrund der Verkehrsanbindungen.

Neben der Sache liegt jedenfalls die teilweise sehr restriktive Genehmigungspraxis der KV'en, zumal die Eröffnung einer Zweigpraxis nicht zu einer Erweiterung der Budgets führt und somit auch nicht zu einer - seitens der KV möglicherweise befürchteten - Ausweitung der auf den Vertragsarzt entfallenden Vergütung.

Offen ist bislang, ob sich ein Vertragsarzt gegen die Genehmigung der Zweigpraxis eines Kollegen im Sinne eines Konkurrenzschutzes wehren kann. Das SG Marburg führt lediglich am Rande aus, dass die Interessen der am Ort bereits niedergelassenen Vertragsärzte nicht zu berücksichtigen seien.

(November 2007)


Vertragsarztrecht | BSG zur kollektiven Rückgabe der Kassenzulassung

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