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BSG: ZUSCHLAG FÜR FARBDUPLEX MEHRFACH JE SITZUNG
 

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BSG: Zuschlagsziffer für Farbcodierung bei Duplexsonographie darf mehrmals je Sitzung abgerechnet werden

In einem Urteil vom 08.02.2007 hat das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr entschieden, dass bei den duplex-sonographischen Untersuchungen nach den GO-Nrn. 668, 686 und 687 des alten EBM die Zuschlagsziffer der GO-Nr. 689 EBM für die Durchführung der Leistung als farbcodierte Duplex-Sonographie mehrfach je Sitzung abgerechnet werden darf, wenn die entsprechende Grundleistung mehrfach in einer Sitzung mit Farbcodierung erbracht wurde.

Ein Internist hatte bei sonographischen Untersuchungen von Blutgefäßen der Extremitäten und des Körperstammes in einer Sitzung den Zuschlag für die Farbcodierung in der Honorarabrechnung jeweils zweimal angesetzt. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen strich im Abrechnungsbescheid jedoch stets den zweiten Ansatz. Der Internist klagte hiergegen und bekam in allen Instanzen Recht.

Das BSG befand, dass die Mehrfachberechnung der Zuschlagsziffer der Zielrichtung der Zuschlagsleistung entspreche: Dieser Zuschlag soll dem erhöhten Kostenaufwand Rechnung tragen, der für die Anschaffung und den laufenden Betrieb des zur Farbcodierung geeigneten Gerätes erforderlich ist. Der Leistungslegende des EBM sei nicht zu entnehmen, dass der Bewertungsausschuss einen mehrfachen Ansatz der Ziffer je Sitzung ausschließen wolle. - Damit dürfte der lang währende Streit über diese Rechtsfrage nunmehr im Sinne der Ärzte geklärt sein; die unklare Formulierung der Leistungslegende des alten EBM hatte hier zu divergierenden Rechtsansichten geführt.

(BSG, Urt. v. 07.02.2007, B 6 KA 32/05 R)

Praxistipp: Die Entscheidung ist auch wegweisend für die Abrechnung der Farbcodierung nach dem neuen EBM. Auch die Leistungslegende der GO-Nr. 33075 EBM 2000plus ist nicht eindeutig: Die Formulierung „Zuschlag für die Durchführung der Untersuchung als farbcodierte Untersuchung" hat die Unklarheiten des alten EBM im neuen EBM fortgeschrieben und ebenfalls dazu geführt, dass viele Kassenärztlichen Vereinigungen den mehrfachen Ansatz je Sitzung gestrichen haben. Gegen etwaige künftige Streichungen in Ihren Honorarbescheiden sollten Sie unter Berufung auf die Entscheidung des BSG in jedem Fall Widerspruch einlegen.

(Februar 2007)


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