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SOZIALGERICHT LIBERALISIERT RESIDENZPFLICHT
 

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Sozialgericht liberalisiert Residenzpflicht des Vertragsarztes

In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Münster über einen Zulassungsantrag eines Vertragsarztes entschieden, dem die begehrte Zulassung nur mit einer belastenden Auflage erteilt worden war. Die Zulassungsgremien hatten die Zulassung des Arztes mit der Anordnung verbunden, dass die Fahrzeit des Arztes von seiner Wohnung bis zur Praxis 40 Minuten nicht überschreiten dürfe. Gegen diese Auflage wehrte sich der Vertragsarzt mit Erfolg:

Das Sozialgericht kassierte die Auflage der Zulassungsgremien als "willkürlich". Zwar betonte auch das Sozialgericht die Residenzpflicht des Vertragsarztes, zu deren Einhaltung die Zulassungsgremien die Vertragsärzte anhalten müssten. Nach Auffassung des Gerichts dient diese Pflicht insbesondere der Sicherung der mit dem Vertragsarztstatus übernommenen Verpflichtung, in der Praxis Sprechstunden abzuhalten und damit für die Versicherten erreichbar zu sein. Eine Auflage zur Wahl des Wohnsitzes sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Entfernung der Wohnung zur Praxis das Abhalten von Sprechstunden gefährdet wäre.

Die im konkreten Fall ab 08.30 Uhr angebotene Sprechstunde konnte der Arzt auch bei einer Fahrzeit von mehr als 40 Minuten zur Praxis leicht einhalten; zudem hielt er sich während des gesamten Arbeitstages am Niederlassungsort seiner Praxis auf. Daher stand der Arzt nach Auffassung des Gerichts in dem vernünftigerweise zu fordernden Umfang für die Behandlung seiner Patienten zur Verfügung. Eine Gefährdung der angebotenen Sprechstunden stand nicht zu befürchten. Auch im Rahmen des organisierten ärztlichen Notfalldienstes konnte der Vertragsarzt zu den erforderlichen Öffnungszeiten seine Praxis rechtzeitig aufsuchen.

Im Ergebnis stellte das Sozialgericht fest, dass die Auflage der maximalen 40-minütigen Anfahrzeit zur Praxis nicht notwendig war, um sicherzustellen, dass der Vertragsarzt am Ort seiner Praxis den Patienten zur Verfügung steht. Deshalb war die Anordnung der Höchstdauer der Pendelzeit willkürlich und aufzuheben.

(Sozialgericht Münster, Urt. v. 27.3.2006, S 2 KA 40/05)

Praxistipp: Häufig weisen die Zulassungsgremien und -abteilungen der KV darauf hin, dass die Wohnung am Praxisort zu wählen sei, da der Vertragsarzt auch außerhalb der Sprechstundenzeiten für die Behandlung seiner Patienten zur Verfügung stehen müsse. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da eine derartige Pflicht tatsächlich nicht besteht. Für Patienten mit akutem Behandlungsbedarf ist regelmäßig der organisierte Notfalldienst eingerichtet.

(Mai 2007)


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