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ZUR GENEHMIGUNG DER SITZVERLEGUNG
 

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Verlegung des Vertragsarztsitzes muss vorher genehmigt werden

In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) wurde klargestellt, dass die Verlegung des Vertragsarztsitzes unter keinen Umständen rückwirkend genehmigt werden kann.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Vertragsarzt seine Praxis lediglich in ein ca. 100 m vom bisherigen Praxisstandort entferntes Haus verlegt. Dies erfuhr die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nach ungefähr zwei Monaten. Sie behielt daraufhin die im Anschluss an die Sitzverlegung abgerechneten Honorare des Vertragsarztes ein. Daraufhin beantragte der Vertragsarzt die rückwirkende Genehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes und verwies auf einen vermeintlichen Ausnahmefall, da die Entfernung zum bisherigen Praxisstandort vernachlässigt werden könne.

Das Bundessozialgericht wies die Klage in letzter Instanz ab und unterstrich die enge Verknüpfung zwischen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einerseits und dem Sitz eines Vertragsarztes andererseits. Der Vertragsarztsitz sei rechtlich ebenso zu behandeln, wie die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die Ermächtigung, die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis sowie die Anstellung eines Arztes. Auch der Verlegung des Vertragsarztsitzes komme statutsrelevanter
Charakter zu. Hintergrund dieser vom BSG unterstrichenen engen Verknüpfung von Zulassung und Vertragsarztsitz ist, dass das Vorhandensein des Vertragsarztsitzes unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist. Denn ohne einen Vertragsarztsitz kann die vertragsärztliche Tätigkeit schlechterdings nicht ausgeübt werden. Daher - so das BSG - erfolge die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stets für einen bestimmten Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz).

Klarstellend ist anzumerken, dass als "Ort der Niederlassung" nicht eine Ortschaft im Sinne einer Verwaltungseinheit, wie z.B. ein Stadtteil, gemeint ist, sondern der konkrete Ort der Praxis des Vertragsarztes, der durch die Praxisanschrift bestimmt wird.

(BSG, Urt. v. 31.05.2006, B 6 KA 7/05 R)

Fazit: Einmal mehr hat das Bundessozialgericht unterstrichen, dass statusrelevante Maßnahmen, zu denen - wie gezeigt - auch die Verlegung des Vertragsarztsitzes zählt, ausnahmslos nur mit Wirkung für die Zukunft genehmigt werden können. Schließlich sind mit dem Status der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zahlreiche Auswirkungen verknüpft, die schlechterdings nicht rückwirkend begründet oder verändert werden können. Zu denken ist an die Ansprüche des Arztes auf Teilnahme an der Honorarverteilung, der Verpflichtung der KV zur Honorarausschüttung sowie auf den Behandlungsanspruch der gesetzlich krankenversicherten Patienten.

An der engen Verknüpfung zwischen Sitz und Zulassung kann konsequenterweise auch die Tatsache nichts ändern, dass der alte und der neue Praxisstandort räumlich eng beieinander liegen. Denn auch wenn der alte und der neue Sitz nur wenige hundert Meter von einander entfernt sind, können Gründe vorliegen, die den Zulassungsausschuss zum Versagen der begehrten Sitzverlegung veranlassen. In einem solchen Zusammenhang hatte das BSG einer Vertragsärztin die Verlegung ihrer Praxis in ein nahe gelegenes Werksgelände eines Unternehmens versagt, da der freie Zugang der gesetzlich Versicherten in die neue Praxis nicht gewährleistet werden konnte.

(September 2007)



Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Regress | SG: Alternative Medizin zu Lasten der GKV

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