Honorarminderungspflicht gem. § 6 a GOÄ auch für Niedergelassene, wenn Leistungen für stationären Patienten erbracht werden
In seiner Entscheidung vom 13.06.2002 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen lang „schwelenden“ juristischen Streit entschieden. Nunmehr steht endgültig fest, dass auch ein niedergelassener Arzt sein Honorar nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15% mindern muss, wenn er auf Veranlassung eines Krankenhauses einen stationär behandelten Privatpatienten in seiner Praxis behandelt. Dies soll selbst dann gelten, wenn der niedergelassene Arzt die Einrichtungen oder Dienste der Klinik dabei gar nicht in Anspruch nimmt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hat ein niedergelassener Pathologe Gewebeproben stationärer Patienten in seiner Praxis untersucht und diese Leistung gegenüber den Patienten unmittelbar abgerechnet, ohne dabei sein Honorar um 15% (§ 6a GOÄ) zu mindern. Der Pathologe wurde von der privaten Krankenversicherung dieser Patienten auf Rückzahlung entsprechender Honoraranteile verklagt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der BGH unter anderem aus, dass bei der Beurteilung der Rechtslage maßgeblich auf die Sicht des Patienten abzustellen sei. Dieser begebe sich ins Krankenhaus mit der Vorstellung, er habe für seine Behandlung „ausgesorgt“. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Krankenhaus einige Leistungen „nach außen“ gebe. Insofern sei es nicht rechtens, wenn der stationäre Privatpatient die Leistungen des externen Pathologen einmal über den Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bezahle und darüber hinaus noch einmal aufgrund der GOÄ-Abrechnung. Schließlich seien die Kostensätze der BPflV so kalkuliert, dass bei GKV-Patienten die Leistungen des externen Pathologen über den Kostensatz der BPflV bereits abgegolten sind; insofern gehe es nicht an, dass der Privatpatient mehr belastet werde, ohne hierfür zumindest einen gewissen Ausgleich entsprechend der Honorarminderung nach § 6a GOÄ zu erhalten. Unnötigerweise führt das Gericht weiter aus, dass auch eine Regressmöglichkeit des niedergelassenen Arztes gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger in Bezug auf die Honorarminderung in Höhe von 15% jedenfalls vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Daneben besteht aber die Möglichkeit, solche Ansprüche zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhausträger vertraglich abzusichern.
|