Arztrechnungen: Ab 01.07.2002 muss die Steuernummer angegeben werden – weitere Förmlichkeiten zu erwarten
Ärzte müssen ab dem 01.07.2002 auf allen Rechnungen ihre Steuernummer angeben. Hintergrund ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die zum 01.07.2002 in Kraft tritt. Mit dem „Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz“ ist in den § 14 UStG ein neuer Abs. 1 a eingefügt worden, der lautet: „Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.“ Auch wenn Ärzte in der Regel von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, gelten sie dennoch als „Unternehmer“ im Sinne des UStG und unterliegen daher auch der Verpflichtung, ihre Steuernummer auf den Rechnungen zu nennen. Zu beachten ist dabei, dass mit der „Steuernummer“ die „normale“ Steuernummer gemeint ist, unter der man beim Finanzamt veranlagt wird und nicht um die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die beim Bundesamt für Finanzen für Auslandsumsätze beantragt werden kann. Bei Einzelpraxen ist also grundsätzlich die private Steuernummer für die Veranlagung zur Einkommenssteuer anzugeben; bei Gemeinschaftspraxen in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Steuernummer für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung maßgeblich.
Nach europarechtlichen Vorgaben sind weitere formelle Verschärfungen bei der Rechnungsstellung zu erwarten. So sollen Rechnungsaussteller verpflichtet werden, ihre Rechnungen fortlaufend zu nummerieren. Dadurch soll die Identifizierung der einzelnen Rechnung vereinfacht werden. Bei etwaigen Neuinvestitionen in Abrechnungssysteme sollte diese Vorgabe schon jetzt beachtet werden, um später teure Umstellungen zu vermeiden. Nach dem derzeitigen Stand wird die Verpflichtung zur Angabe einer Rechnungsnummer zum 01.01.2004 in Kraft treten.
(Stand: Mai 2002)
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