Ansprüche bei unwirsamer Wahlleistungsvereinbarung

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BGH: Arzt muss Vergütung trotz unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung nicht an Patienten zurückerstatten

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Patient trotz unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung keinen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der wiederholt an den Arzt gezahlten Vergütung hat.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um eine Patientin, die im Zeitraum von beinahe zwei Jahren wiederholt in ambulanter und stationärer Behandlung des beklagten Arztes war. Dieser war Chefarzt einer Krankenhausabteilung und hatte die Patientin, die gesetzlich versichert war und nicht über eine private Zusatzversicherung verfügte, auf Grund von jeweils inhaltsgleichen - unwirksamen - Wahlleistungsvereinbarungen behandelt. Über die ärztliche Behandlung erhielt die Patientin insgesamt elf Rechnungen zu einem Gesamtbetrag von knapp 25.000,00 €, den sie dem Arzt aus eigenen Mitteln bezahlte.

Die Patientin verklagte den Arzt nunmehr auf Rückzahlung des genannten Betrages, da die den ärztlichen Leistungen zu Grunde liegende Wahlleistungsvereinbarung unwirksam und der Arzt daher "ohne Rechtsgrund" bereichert sei. Der BGH bestätigte zwar die Rechtsaufassung der Patientin, nach der die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sei. Allerdings hoben die Richter des BGH hervor, dass zugunsten des Arztes der Einwand der "unzulässigen Rechtsausübung" dem Rückzahlungsanspruch der Patientin entgegenzuhalten sei. Die Patientin hatte schließlich über einen langen Zeitraum die ärztlichen Leistungen entgegengenommen und Vorteile aus diesen Leistungen gezogen. Durch die mehrfache Rechnungserteilung des Arztes war sie auch über die Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der GOÄ informiert worden. Diese Rechnungen hatte sie wiederholt anstandslos bezahlt, wobei ihr auch klar war, dass sie in Ermangelung einer privaten Zusatzversicherung diese Geldleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen hatte. Damit hatte sie bei dem behandelnden Arzt den Eindruck erweckt, dass sie sich auch im Nachhinein nicht darauf berufen werde, dass den gegenseitigen Leistungen eine rechtliche Grundlage gefehlt habe. Daher habe die Patientin nunmehr auch keinen Rückzahlungsanspruch gegen den beklagten Arzt.

(BGH, Urt. v. 01.02.2007, III ZR 126/06)

Fazit: Die Entscheidung des BGH ist einschränkungslos zu begrüßen: In der Tat geht es nicht an, dass eine Patientin über einen längeren Zeitraum wiederholt privatärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, die erteilten Rechnungen ohne jegliche Einwendungen zahlt und sodann die Vergütung für die vorbehaltlos angenommenen ärztlichen Leistungen zurückfordert. Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach derjenige, der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig angenommen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann. Allerdings hat die Rechtsprechung schon wiederholt gegen einen derartigen Rückforderungsanspruch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen. Insbesondere in denjenigen Fällen, in denen nicht eine einmalige Leistungserbringung eines Arztes Gegenstand der Abrechnung gewesen ist, sondern mehrfach und wiederholt ärztliche Leistungen entgegengenommen, abgerechnet und vom Patienten anstandslos bezahlt wurden, kann von besonderen Umständen ausgegangen werden, die der Rückforderung der entrichteten ärztlichen Vergütung entgegenstehen.

(April 2007)


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