Werbung mit "vorher-nachher"-Bildern

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Ästhetische Chirurgie: Werbung mit „vorher-nachher“-Bildern erlaubt?

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urt. v. 07.03.2003, Az.: 5 U 240/02) hat hierzu entschieden, dass eine Schönheitsklinik für ihre chirurgischen Eingriffe mit so genannten „vorher-nachher“-Bildern werben dürfe. Die Klinik hatte 25 vorher-vachher-Abbildungen in ihrer Internetpräsenz gestellt und war vom Landgericht zur Unterlassung verurteilt worden: § 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verbiete, außerhalb medizinischer Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung zu werben.
Das Kammergericht vertrat betonte jedoch, dass das Verbot einer solchen Werbung nur dann greife, wenn tatsächlich krankhafte Zustände oder Körperschäden gezeigt würden; das HWG befasse sich nur mit Werbung bei Linderung von Krankheiten. Rein ästhetische Abweichungen des Aussehens von dem erwünschten Erscheinungsbild hätten keinen Krankheitswert. Dies ändere sich lediglich dann, wenn diese Abweichungen von dem Betroffenen – im Regelfall psychisch als krankhafte Abweichungen empfunden werden. Insofern könne längst nicht allen „ästhetischen Problemen“, welche sich aus den „Vorher“-Bildern ergeben, als Krankheit gewertet werden. Interessanterweise stellt das Kammergericht auch einen weiteren Aspekt des HWG in den Mittelpunkt: Zweck des HWG sei zudem, krankheitsgeschädigte Personen, die eigentlich der ärztlichen Behandlung bedürfen, davon abzuhalten, auf Grund von Werbeaktionen eine unzureichende Selbstmedikation vorzunehmen. Dieses Ziel sei im vorliegenden Fall aber nicht gefährdet, da eine Operation im Wege der Selbstmedikation unvorstellbar erscheint. Schließlich betont das Kammergericht, dass im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Grundgesetzes kaum vertreten werden könne, in Folge des Verbots der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern die Werbung für kosmetisch-chirurgische Leistungen derart einzuschränken, dass eine solche Werbung kaum noch möglich sei. Dies könne auch angesichts der vom Bundesgerichtshof herausgestellten Zielrichtung des Heilmittelwerbegesetzes, Patienten vor unzureichender Selbstmedikation zu schützen, nicht vertreten werden.

Praxistipp: Nach dieser Entscheidung, deren Relevanz zunächst sicherlich auf Berlin beschränkt sein dürfte, sollten Sie nicht zögern, mit „Vorher-Nachher“-Bildern für kosmetisch-chirurgische Leistungen zu werben. Um aber nicht Gefahr zu laufen, mit den „Vorher“-Bildern krankhafte Veränderungen zu zeigen, sollten Sie solche Abbildungen auswählen, bei denen der zu beseitigende Zustand nicht in einer derartigen starken Form ausgeprägt ist, dass er an eine krankhafte Missbildung heranreicht. Denn dann befindet man sich unmittelbar wieder im Bereich des Heilmittelwerbegesetzes mit den entsprechenden Werbebeschränkungen.


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