Praxisname: "Praxis am Stadttor" unzulässig

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OLG Düsseldorf: Praxisbezeichnung „Zahnarztpraxis in Stadttor“ unzulässig!

Vorsicht bei Praxisnamen mit örtlichem Bezug: Das OLG Düsseldorf hat kürzlich einem niedergelassenen Zahnarzt untersagt, seine Praxis im Branchenbuch und auf seinen Visitenkarten als „Zahnarztpraxis im Stadttor“ zu bezeichnen. Die Richter waren der Ansicht, dass es dem Zahnarzt, der seine Praxis tatsächlich in dem neuen „Stadttor“ in Düsseldorf betreibt, zwar nicht untersagt werden könne, diesen Hinweis zum leichteren Auffinden seiner Praxis zu führen. Allerdings dürfe dieser Zusatz nicht „firmenmäßig“ als Praxisname verwendet werden. Dadurch könne der Eindruck entstehen, es handele sich nicht um eine „normale“ Einzelpraxis, sondern „um ein größeres Unternehmen, das die geballte Fachkunde eines ganzen Teams von Zahnärzten aufweise“, so die Richter wörtlich. Zudem weise der Zusatz „im Stadttor“ auf „ein allgemein bekanntes Gebäude in betont moderner Architektur hin, das als Sitz des Ministerpräsidenten von NRW diene und damit eher den Anspruch erhebe, etwas Besonderes zu sein“, entschied der Senat weiter. Dadurch entstehe der Eindruck, auch die in dem Gebäude befindliche Zahnarztpraxis sei etwas Besonderes. Darüber hinaus sei die Praxis entgegen den Üblichkeiten nicht mit dem Namen des Inhabers, sondern mit dem Gebäude, in dem sie sich befindet, bezeichnet. Damit gewinne der Zusatz „im Stadttor“ jedoch einen Werbecharakter, der sich mit dem Berufsbild des Zahnarztes nicht vereinbaren lasse und daher einen Verstoß gegen die Berufsordnung darstelle.

Praxistipp: Diese Entscheidung stellt darauf ab, dass die Bezeichnung „im Stadttor“ die Ankündigung der Praxis auf den Visitenkarten und im Branchenbuch dominiere; sie dürfte daher dann nicht beanstandet werden, wenn der Name des Praxisinhabers zumindest in gleicher Art und Weise hervorgehoben wird, wie der Name der Örtlichkeit, in der sich die Räume befinden. Dann wäre nämlich herausgestellt, dass die Praxis tatsächlich „nur“ eine Einzelpraxis ist. Klarheit verschaffende Rechtssprechung gibt es zu einer solchen Konstellation aber noch nicht.

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