Praxisschild: "Akupunktur" darf genannt werden

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Der Hinweis „Akupunktur“ darf auf dem Praxisschild unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich entschieden, dass die Angabe „Akupunktur“ auf dem Praxisschild zulässig ist, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Angabe nicht um eine Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung handelt. Aus der in dem Rechtsstreit einschlägigen Berufsordnung ging zwar hervor, dass auf dem Praxisschild nur ganz bestimmte Bezeichnungen geführt werden dürfen; da die Akupunktur zu diesen Bezeichnungen nicht gehörte, war dem klagenden Arzt ein entsprechender Hinweis untersagt worden. Das BVerwG entschied jedoch zu Gunsten des Arztes, dass dieses Verbot gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei: „Die Akupunktur ist eine Behandlungsmethode, deren Anwendung Ärzten erlaubt ist. (...) Es handelt sich aber um eine Behandlungsmethode, die nicht jeder Arzt beherrscht und anbietet. Der Arzt, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen, hat daher (...) ein berechtigtes Interesse, das Publikum über sein spezifisches Angebot zu informieren“, so das BVerwG. Der erkennende Senat stellte gleichzeitig bei den Patienten eine verbreitete Nachfrage dieser Heilmethode fest; es sei für die Patienten aber unzumutbar, individuell bei beliebigen Ärzten anzufragen, ob Akupunkturleistungen angeboten würden oder nicht. Folglich müsse es Ärzten erlaubt sein, auf dem Praxisschild – das für den Erstkontakt mit Patienten von zentraler Bedeutung sei – den Zusatz „Akupunktur“ zu führen.


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