"zertifiziert DIN ISO 9001" auf Briefkopf verboten

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Zusatz „zertifiziert nach DIN EN ISO 9001“ auf Praxisbriefbogen ist unzulässig

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist der Hinweis auf dem Briefbogen einer Arztpraxis auf eine Praxiszertifizierung (DIN EN ISO 9001), die eine bestimmte Aufbau- und Ablauforganisation betrifft, nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg wettbewerbswidrig. Patienten könnten einen solchen Hinweis dahingehend verstehen, dass es sich bei dem Zertifikat um eine besondere ärztliche Qualifikation handelt; daher sei der Hinweis als irreführend zu werten, so die Richter. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Patienten könne für eine derartige, rein organisatorische Fragen betreffende Zertifizierung nicht anerkannt werden. Nicht entscheidend sei hierbei, dass sich die Ablauforganisation für den Patienten tatsächlich positiv auswirken könne. Damit verbinde der Patient nicht das Verleihen eines Zertifikats; er werde vielmehr annehmen, es handele sich bei der Zertifizierung um eine medizinische (Zusatz-)Qualifikation.

Praxistipp: Als Umkehrschluss zu dieser Entscheidung kann gefolgert werden, dass das Führen eines DIN EN ISO 9001-Zertifikats auf dem Briefbogen nur dann zulässig ist, wenn es in unmissverständlicher Weise etwa unter dem Hinweis erfolgt: „Die Aufbau- und Ablauforganisation der Praxis ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 seit ...“. Dadurch ist eine Verwechslung mit anderen ärztlichen und/oder medizinischen Qualifikationsmerkmalen ausgeschlossen. Ob der Hinweis mit einem solchen klarstellenden Zusatz dann noch die gewünschte Zugkraft entfaltet mag dahinstehen. Eine Gerichtsentscheidung über diese Angabe liegt aber noch nicht vor.


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