Zum Führen von Zusatzbezeichnungen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Zusatzbezeichnungen neben Facharztbezeichnungen ist entgegen der Zuordnung der Landesärztekammer zulässig

In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 02.10.2002 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Ärzte Zusatzbezeichnungen auch dann neben Fachgebietsbezeichnungen führen dürfen, wenn die jeweilige Zusatzbezeichnung nicht in das Gebiet der Fachgebietsbezeichnung fällt. Damit hob das Gericht gleichzeitig eine anders lautende Regelung in der Weiterbildungsordnung (WBO) der Bayerischen Landesärztekammer auf. Da auch die WBO´en aller übrigen Landesärztekammern gleich lautende Regelungen enthalten, hat das Urteil Auswirkungen auf die Situation in ganz Deutschland.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt das Führen der Zusatzbezeichnung Phlebologie neben der Gebietsbezeichnung Orthopädie für rechtmäßig: Das entgegenstehende Verbot der Bayerischen WBO verstoße gegen das Bayerische Heilberufe- und Kammergesetz (HKaG), welches das Führen von Zusatzbezeichnungen bereits abschließend regele. Der Gesetzgeber habe im HKaG nicht nur den Erwerb und das Führen der Bezeichnungen selbst geregelt, sondern auch die Frage, ob solche Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürften. Somit habe der Gesetzgeber alle die Zusatzbezeichnungen betreffenden Fragen selbst abschließend geregelt und eine weitere Einschränkung durch Satzungen der Ärztekammer, wie etwa durch die WBO, nicht gewollt, entschieden die Richter.

Mit dem Urteil des Bayerischen VGH ist nun gewährleistet, dass die Landesärztekammern keine unsachgemäßen Zuordnungen von Zusatzbezeichnungen zu den jeweiligen Fachgebieten hinsichtlich ihrer Führungsfähigkeit mehr vornehmen können, wie dies in der Vergangenheit mehrfach der Fall war. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass diejenigen Ärzte, die sich neben ihrer Facharztbezeichnung für ein bestimmtes Spezialgebiet zusätzlich besonders qualifiziert und eine Zusatzbezeichnung erworben haben, solche in den jeweiligen WBO´en genannten Zusatzbezeichnungen auch ankündigen und führen dürfen.


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