Neues Gesetz mit Angabepflichten für Praxis-E-Mail

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Neues Gesetz mit Angabepflichten für Praxis-E-Mails

Das neue Gesetz über elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (EHUG) bringt fast unbemerkt neue Anforderungen für die Ausgestaltung Ihres E-Mail-Verkehrs in der Praxis. Diese Angabepflichten gelten schon seit 01.01.2007.

Versteckt in kleinen Änderungshinweisen bestehender Regelungen bringt das Gesetz weitere Angabepflichten, die Sie bei Ihrer praxisbezogenen Korrespondenz auch in E-Mails beachten müssen (sog. Geschäftsbriefangaben wie Name der Praxis, der Gemeinschaftspraxis bzw. des MVZ und - soweit es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft oder MVZ-GmbH handelt - Registernummer, Registergericht, Rechtsform etc.). Das Gesetz stellt klar, dass die Angaben in Geschäftsbriefen jeglicher Art („gleichviel welcher Form") aufgenommen werden müssen; damit gelten diese Regelungen auch für E-Mails.

Auch die gesetzlichen Regelungen zu Angaben in den Geschäftspapieren in den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wurden geändert, wie z. B. § 37a im Handelsgesetzbuch und § 35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften regeln, dass in „Geschäftsbriefen" bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen sind. Damit gelten die Angabepflichten in jedem Fall für Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG, § 125a HGB), für Genossenschaften (§ 25a GenossenschaftsG) und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35a GmbHG) und für Aktiengesellschaften (§ 80 AktG).

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht unmittelbar hiervon betroffen.

Betreiben Sie eine konzessionierte Privatklinik, müssen die Angabepflichten nach § 15b Gewerbeordnung beachtet werden, nach dem auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden muss.

Praxistipp: Prüfen Sie in diesem Zusammenhang noch einmal alle Ihre "Geschäftsdokumente". Es geht um jegliche Kommunikation, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist sowie um Rechnungen, Quittungen und Bestellungen. Angabepflichten gibt es nämlich auch nach dem Teledienstegesetz (bald neu TMG, siehe nachfolgend). Auch für Ihre E-Mails gilt: Die Angaben müssen deutlich lesbar sein. Damit dürften mangels Kompatibilität Übermittlungen in Form von angehängten elektronischen Visitenkarten eher nicht ausreichen. Fügen Sie also Ihre Angaben als Text in die E-Mail ein. Vorteil: Es gibt keine Formatprobleme, wie sie bei Anhängen oder bei Grafiken auftreten können. Durchgesetzt im Layout hat sich bei E-Mails eine Signatur am Ende der Mitteilung. Nach dem freundlichen Gruß kommen noch einmal die notwendigen Angaben zur Praxis.

(Februar 2007)


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