"Gelbe Seiten": "Prophylaxe" als Eintrag verboten

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„Gelbe Seiten“: „Prophylaxe“ und „Zahntechnik“ als Eintrag einer Zahnarztpraxis unzulässig

Bei der Gestaltung des Praxiseintrages im Branchenbuch „Gelbe Seiten“ ist Vorsicht geboten; ähnlich wie beim Praxisschild sind längst nicht alle Ankündigungen erlaubt. So hatte kürzlich ein Zahnarzt, der ein eigenes Zahnlabor besitzt, in den „Gelben Seiten“ auf seine Tätigkeit mit „Prophylaxe“ und „Zahntechnik“ hingewiesen. Das OLG Hamm entschied jedoch, dass diese Einträge unzulässig sind. Die Ankündigung von Behandlungsmethoden, die jeder Zahnarzt praktiziert, seien grundsätzlich verboten. Die Angabe „Prophylaxe“ erwecke aber den Eindruck, der Zahnarzt hätte sich insbesondere auf derartige Vorsorgeleistungen spezialisiert. Dies sei aber insofern nicht richtig, da andere Zahnärzte in gleicher Weise Prophylaxeleistungen anbieten; daher stelle diese Angabe eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. – Der Zusatz „Zahntechnik“ verzerre das Berufsbild der Zahnärzte, urteilten die Richter am OLG Hamm weiter. Zahntechnik werde immer vom Zahnlabor in eigener Verantwortung auf Anweisung des Zahnarztes erbracht. Daher gestalte sich die Versorgung mit Zahnersatz hier nicht anders, als in anderen Zahnarztpraxen; die Tatsache, dass das Labor hier an die Praxis angeschlossen ist, mache für die Patienten keinen Unterschied. Durch den Eintrag in den „Gelben Seiten“ streiche der Zahnarzt somit einen Vorteil seiner Praxis heraus, der in Wahrheit nicht bestehe, so der Senat weiter. Insofern würden die anderen Zahnärzte in einem weniger vorteilhaften Licht erscheinen.

Praxistipp:
Prüfen Sie Ihre Einträge in den „Gelben Seiten“ und anderen Verzeichnissen vor der nächsten Ausgabe der Verzeichnisse genau, ob sie tatsächlich nur die Angaben enthalten, die in der Berufsordnung dafür zugelassen sind. – Für andere Werbeträger können Sie als „Faustformel“ prüfen, ob Ihre Ankündigungen tatsächlich eine wirklich nützliche Information über Ihre Praxis sind, für die bei den Patienten ein Informationsbedürfnis besteht. Ist das der Fall, so kann zunächst von erlaubter sachlicher Information ausgegangen werden. Entscheidend sind aber letztendlich immer die besonderen Umstände des Einzelfalles.


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