Zur Beweislastumkehr bei unterlassener Behandlung

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Umkehr der Beweislast bei Unterlassen eines Herzschrittmacher-Austausches

(BGH, Urt. v. 23.3.2004 – VI ZR 428/02)

Der BGH unterstrich in dieser Entscheidung seine Grundsätze zur Beweislastumkehr bei Unterlassen einer gebotenen Befunderhebung: Der VI. Zivilsenat des BGH stimmte dem Berufungsgericht insoweit zu, als es annahm, dass auch eine einfache Verletzung einer Befunderhebungspflicht zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden führe, wenn sich bei der eigentlich gebotenen Erhebung der Befunde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung des Befundes bzw. eine Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses reaktionspflichtigen Befundes müsse dabei unabhängig von der Kausalität geprüft werden. Die Wahrscheinlichkeit dürfe vor allem nicht mit dem Hinweis verneint werden, der Gesundheitsschaden könne in gleicher Weise durch einen vollkommen anderen Kausalverlauf entstanden sein. Gerade bei Behandlungsfällen, bei denen der Arzt gegen die ihm obliegende Befunderhebungspflicht verstoßen hat, könnten gerade wegen des Fehlens dieser Befunde typischerweise verschiedene Ursachen für den Schaden in Frage kommen. Von welcher dieser Ursachen im konkreten Fall auszugehen ist, sei Gegenstand des Kausalitätsbeweises, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Behandlungsseite auferlegt wird.

Im zu entscheidenden Rechtsstreit hätte das Berufungsgericht klären müssen, ob die Notwendigkeit zum Austausch des Herzschrittmachers bei unverzüglicher Kontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden und deshalb ein sofortiger Austausch des Schrittmachers dringend indiziert gewesen und das Unterlassen des Tausches als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wäre.

Diese Entscheidung des BGH bekräftigt die Grundsätze der Beweislastumkehr bei einer unterlassenen Befunderhebung. Bemerkenswert ist der Hinweis, dass die Wahrscheinlichkeit des reaktionspflichtigen Befundes – die gebotene Untersuchung einmal unterstellt – nicht mit Erwägungen möglicher Alternativursachen des Gesundheitsschadens vermengt werden dürften. Damit ergibt sich auf der Behandlungsseite für die Kausalitätsfrage hinsichtlich anderer in Betracht kommenden Ursachen für den Gesundheitsschaden eine äußerst ungünstige Beweissituation. Nur in den seltensten Fällen dürfte mit der gebotenen Sicherheit darzulegen und zu beweisen sein, dass eine Alternativursache zu dem Schaden geführt hat.

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(Mai 2005)








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