Unterlassener Off-Label-Use ist kein Kunstfehler

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Unterlassener Off-Label-Use stellt grundsätzlich keinen Behandlungsfehler dar

Das OLG Nürnberg hat kürzlich eine Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth bestätigt, mit der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Patienten zurückgewiesen wurden. Der Patient stützte seine Forderungen gegen die behandelnden Ärzte darauf, dass diese es unterlassen hätten, mittels niedermolekularem Heparin eine Embolieprophylaxe bei Mitralklappeninsuffizienz bzw. absoluter Arrhythmie vorzunehmen.

Allerdings bekundete der gerichtlich bestellte Sachverständige, dass es im Behandlungszeitpunkt (2001) keine aussagekräftigen, randomisierten großen Studien gegeben habe und dass solche bis heute fehlten. Aufgrund dieser Wertungen des Sachverständigen sei das Unterlassen des Einsatzes niedermolekularen Heparins nicht als Behandlungsfehler zu werten, so die Richter des OLG. Denn der behandelnde Arzt schulde eine Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Normalfall müsse der Arzt daher den schulmedizinischen Facharztstandard gewährleisten. Die begehrte Behandlung mit niedermolekularem Heparin habe jedoch gerade nicht zum Standard gehört, so dass den Ärzten das Unterlassen dieser Behandlung nicht als Fehler vorgeworfen werden könne.

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.2.2006)

Fazit: Die Entscheidung des LG, bestätigt durch das OLG, ist zu begrüßen. Jeder andere Urteilsspruch hätte Ärzte veranlassen können, riskante Therapieentscheidungen zu treffen und vorschnell Medikamente im Sinne eines Off-Label-Uses anzuwenden. Beim Auftreten von Komplikationen würde dann jedoch gerade im Hinblick auf die fragliche Indikation erst recht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers vom Patienten erhoben werden.

(Januar 2007)


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