Zum ärztlichen Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer Außenseitermethode
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Sorgfaltsmaßstab ärztlichen Handelns, der bei Anwendung einer Außenseitermethode einzuhalten ist, definiert. Ferner hat der BGH zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode, die außerhalb des medizinischen Standards liegt, Stellung genommen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein niedergelassener Orthopäde eine Patientin mit dem so genannten Racz-Katheter behandelt. Bei dieser Methode wird zur Therapie von Bandscheibenbeschwerden über einen Epiduralkatheter eine aus einem Lokalanästhetikum, einem Kortikoid und sowie einem Enzym bestehende Medikamentenmischung im Bereich des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments in den Spinalkanal eingespritzt. Während der Anwendung der Methode kam es bei der Patientin zu erheblichen, teils krampfartigen Schmerzen. Dennoch wiederholte der Orthopäde die Anwendungen, ohne die Ursache für die Beschwerden abzuklären. Als Folgeschäden stellten sich eine Blasen- und Mastdarmstörung ein.
Während das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage der Patientin abwiesen, verurteilte der BGH den Orthopäden zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der BGH stellte fest, dass der Orthopäde den gesteigerten Sorgfaltspflichten, die an die Anwendung einer Außenseitermethode geknüpft sind, nicht genügte. Der Orthopäde sei in behandlungsfehlerhafter Weise den bei der Patientin während der Anwendung und kurze Zeit danach aufgetretenen erheblichen Schmerzen nicht auf den Grund gegangen.
Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheide sich - ebenso wie die Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilversuchen mit neuen Medikamenten - von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen sei. Die zu erwartenden Vorteile und abzusehende oder zu vermutende Nachteile müssen daher besonders sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Zwar sei nicht stets der sicherste therapeutische Weg zu wählen, doch müsse einem höheren Risiko für den Patienten eine sachliche Rechtfertigung etwa aufgrund einer günstigeren Heilungsprognose gegenüberstehen. Diese Abwägung müsse immer dann erneut vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen oder aber Komplikationen auftreten. In letzterem Falle müsse sich der Arzt über deren Ursachen vergewissern und dürfe die Behandlung nur fortsetzen, wenn auszuschließen sei, dass die Komplikationen durch die Behandlung verursacht worden sind. Der hierbei geltende Maßstab ist die Sorgfalt eines vorsichtigen Arztes. Diesen Anforderungen genügte der beklagte Orthopäde nach Ansicht des BGH nicht, da er der Ursache der Beschwerden nicht durch sorgfältige Untersuchungen der Patientin auf den Grund gegangen ist. Damit habe er der hier gebotenen Sorgfalt eines vorsichtigen Arztes nicht genügt.
In dieser Entscheidung hat sich der BGH auch zu den Anforderungen an die Aufklärung bei Anwendung einer so genannten "Außenseitermethode" geäußert: Der Patient müsse neben den Risken und den mit einem Misserfolg des Eingriffs verbundenen Gefahren insbesondere auch darüber unterrichtet werden, dass der geplante Eingriff nicht medizinischer Standard und seine Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert ist. Der Orthopäde in dem zu entscheidenden Fall hatte diese Gesichtspunkte der Behandlung in der Aufklärung nicht erwähnt, so dass auch die Aufklärungsmängel und die deswegen unwirksame Einwilligung der Patientin zur Haftung des Orthopäden führten.
(BGH, Urteil vom 22.05.2007, VI ZR 35/06)
Fazit: Sowohl bei einem Heilversuch mit einem noch nicht zugelassenen Medikament, als auch bei Anwendung einer Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards ist fortlaufend eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Vorteilen und den zu vermutenden Nachteilen durchzuführen. Sobald Komplikationen auftreten, muss sich der Arzt über deren Ursachen unbedingt Klarheit verschaffen; die Fortsetzung der Behandlung darf nur erfolgen, wenn jegliche Komplikationen unzweifelhaft nicht auf die Therapie zurückzuführen sind. Der Sorgfaltsmaßstab ist der eines vorsichtigen Arztes. Er ist damit gegenüber dem grundsätzlich zu wahrenden Facharztstandard erhöht. Auch an die Aufklärung vor der Anwendung einer Außenseitermethode stellt der BGH erhöhte Anforderungen: Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten muss diesem insbesondere auch dargelegt werden, dass der geplante Eingriff gerade nicht medizinischer Standard und seine Wirksamkeit statistisch nicht gesichert ist. Darüber hinaus sind die Risiken und auch die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes des Patienten sowie die ggf. umstrittene Wirksamkeit darzulegen.
(Juli 2007)
|