OLG Koblenz verschärft Haftung bei Spritzenabszess

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OLG Koblenz verschärft Arzthaftung bei Infektionen in der Praxis

Das OLG Koblenz hat unlängst die Ärzte einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verurteilt, nachdem bei einer Patientin im Anschluss an eine Injektionsbehandlung ein Spritzenabszess aufgetreten war.

Bisher war die Rechtsprechung immer sehr zurückhaltend, wenn infizierte Patienten den Vorwurf erhoben, der Abszess beruhe auf Hygienemängeln in der Praxis: Grundsätzlich musste der Patient darlegen und beweisen, dass Hygienemaßnahmen versäumt wurden und gerade diese Maßnahmen, wären sei durchgeführt worden, die Keimübertragung und damit die Infektion verhindert hätten. Dieser Nachweis ist für die Patientenseite zwar praktisch nicht zu führen; andererseits sind Keime allgegenwärtig, so dass auch in Krankenhäusern und Arztpraxen trotz sorgfältigster Hygienemaßnahmen das Risiko einer Keimübertragung niemals sicher ausgeschlossen werden kann. Daher hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) diese restriktive Rechtsprechung bestätigt und die Beweislast für einen Hygienemangel und die Kausalität dieses Mangels für die Infektion auf der Seite des Patienten gesehen.

Hiervon ist das OLG Koblenz in einer aktuellen Entscheidung nun abgerückt: Werden in der jeweiligen Arztpraxis tatsächlich Hygienemängel festgestellt und kommt es zu einer Infektion, dann müsse nicht mehr der Patient beweisen, dass die Hygienemängel zu dem Abszess geführt haben; vielmehr müsse jetzt der Arzt darlegen und beweisen, dass die Infektion des Patienten auch bei Beachtung aller Hygieneregeln in gleicher Weise entstanden wäre, ein Beweis, der kaum gelingen dürfte.
Auch den vor dem OLG Koblenz verklagten Ärzten war dieser Nachweis nicht gelungen, so dass sie zur Schmerzensgeldzahlung und zum Schadensersatz verurteilt wurden.

Da das OLG Koblenz mit dieser Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen ist, haben die Ärzte Revision gegen das Urteil beim BGH eingelegt. Der BGH wird sich nunmehr mit der Frage befassen müssen, ob dem Arzt oder dem Patienten der Beweis aufzubürden ist, wenn in einer Praxis Hygienemängel bestehen und im zeitlichen Zusammenhang ein Patient eine Infektion erleidet.

(OLG Koblenz, Urt. v. 22.06.2006, 5 U 1711/05, nicht rechtskräftig)

Praxistipp: Auch wenn die BGH-Entscheidung noch aussteht, sollte anlässlich des Urteils des OLG Koblenz das Hygienemanagement in der Praxis überprüft werden. So dürfte etwa die eigentlich gebotene recht lange Einwirkzeit der Hautdesinfektion bei subkutanen oder intravenösen Spritzen im Alltag nur selten abgewartet werden. Im Prozess in Koblenz wurde den Ärzten neben diesem Aspekt als fahrlässig angelastet, dass Desinfektionsmittel nicht in den Originalbehältern aufbewahrt, sondern umgefüllt wurden, dass Durchstechflaschen mit Injektionssubstanzen über mehrere Tage hinweg Verwendung fanden, dass die Arzthelferinnen vor dem Aufziehen einer Spritze nicht ihre Hände wuschen und dass hygienesensible Arbeitsflächen nicht täglich desinfiziert worden seien.

Es dürfte ratsam sein, den Gerichten keine solchen Ansatzpunkte zu bieten, die den Arzt bei einem Zwischenfall in Beweisschwierigkeiten bringen könnten. Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen daher regelmäßig die notwendigen Hygienemaßnahmen, kontrollieren Sie die Einhaltung Ihrer Anweisungen und dokumentieren Sie die Standards und Ihre entsprechenden Anordnung schriftlich.

(März 2007)


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