Zum Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen

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Arzt braucht Patienten die Richtigkeit und Vollständigkeit der herausgegebenen Krankenunterlagen nicht zu bestätigen

In einem unlängst veröffentlichten Urteil hat sich das Landgericht Düsseldorf mit Einzelheiten des Einsichtsrechts des Patienten in die ärztliche Dokumentation befasst. Ein Patient hatte seinen langjährigen Hausarzt auf Überlassung der vollständigen Behandlungsdokumentation in Kopie verklagt und zusätzlich noch verlangt, dass der Arzt die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgelichteten Krankenunterlagen schriftlich zusichere.

Nachdem der Arzt dem Patienten die Krankenakte in Kopie ausgehändigt hatte, wies das Landgericht die weitergehende Klage auf Abgabe der begehrten Bestätigung ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Patient gegen den Arzt keinen Anspruch auf Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Krankenunterlagen. Für einen solchen Anspruch fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Eine entsprechende Rechtspflicht des Arztes ergebe sich insbesondere nicht als Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Erhebt der Arzt einen Befund und dokumentiert diesen in der Patientenkartei, dann hafte er ohnehin für die Richtigkeit dieses Befundes, ohne dass er zusätzlich eine besondere Erklärung abgeben müsse. Nach Ansicht des Gerichts bestehe deshalb überhaupt kein Bedürfnis für einen Anspruch des Patienten auf Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Krankenakte.

(LG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2006, 3 O 106/06)

Praxistipp: Zu Recht hat das LG Düsseldorf die Klage des Patienten abgewiesen. Die dem Patienten tatsächlich zustehenden Ansprüche hatte der Arzt schließlich alle erfüllt. -

Werden Sie von einem Patienten auf Einsicht oder Herausgabe der Krankenunterlagen in Anspruch genommen, sollten Sie folgendes beachten: Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Krankenakte im Original. Die Krankenunterlagen stehen in Ihrem Eigentum und unterliegen Ihrem Urheberrecht, so dass ein Herausgabeanspruch an den Originalen grundsätzlich nicht in Frage kommt. Der Patient hat lediglich ein Einsichtsrecht in die Unterlagen. Dabei können Sie dem Patienten anbieten, entweder in der Praxis in die Originaldokumentation Einsicht zu nehmen oder dem Patienten Kopien der Unterlagen auszuhändigen. Die bei der Anfertigung der Kopien entstehenden Kosten können Sie vom Patienten ersetzt verlangen. Einen Anspruch auf eine Beglaubigung der Kopien hat der Patient ebenso wenig wie auf die Bestätigung der Richtigkeit, über die das LG Düsseldorf zu entscheiden hatte. Persönliche Notizen, die Ihre subjektive Beurteilung des Krankheitsbildes oder des Patienten enthalten, unterfallen nicht dem Einsichtsrecht und können unkenntlich gemacht bzw. aus der Krankenakte herausgenommen werden.

(Mai 2007)


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