Minderjährige können Veto gegen OP-Einwilligung ihrer Eltern einlegen
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben, dass Minderjährigen bei einer Operation, deren Risiken erhebliche Folgen für das künftige Leben haben können, unter bestimmten Voraussetzungen ein Vetorecht gegen die Einwilligung ihrer Eltern zusteht. Dem Urteil des BGH lag ein Fall zugrunde, bei dem es bei der Operation einer Adoleszenzskoliose zu einer Querschnittslähmung gekommen ist. Nachdem ein Haftungsprozess gegen den Operateur erfolglos verlief, verklagte die zum Behandlungszeitpunkt 15-jährige Patienten den Arzt, der die präoperative Aufklärung durchführte und machte unter anderem geltend, dass nicht sie selbst, sondern ihre Eltern über die Operation aufgeklärt worden sind. Dabei habe sie mit 15 Jahre durchaus die sittliche Reife und das erforderliche Verständnis hinsichtlich der Operationsrisiken gehabt, so dass die Aufklärung ihrer Eltern und dass von diesen erteilte Einverständnis unwirksam sei. Da die Klägerin bei den Aufklärungsgesprächen zumeist anwesend war und sogar den am Vortag der Operation vorgelegten Aufklärungsbogen unterzeichnete, urteilte der BGH, dass die Klägerin selbst durchaus ihr Einverständnis mit der Operation erteilt habe. Allerdings gab der BGH der Revision der Klägerin statt, da die Aufklärung inhaltlich nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügte: Die Aufklärung umfasste zwar das sehr seltene Risiko einer Querschnittslähmung, nicht jedoch die häufiger auftretende Möglichkeit einer Pseudarthrose, die durchaus gravierende Folgen bewirken kann. Da die Klägerin hierzu vortrug, dass sie in Kenntnis dieses Risikos von der Operation möglicherweise Abstand genommen hätte, stellte der BGH ein Aufklärungsversäumnis des beklagten Arztes fest. (BGH, Urt. v. 10.10.2006, VI ZR 74/05)
Praxistipp: Bemerkenswert sind die Ausführungen des BGH über das Vetorecht bei minderjährigen Patienten. Als Konsequenz aus dieser Entscheidung sollten Sie bei jungen Patienten, bei denen Sie die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit für eine begründete Entscheidung über einen Eingriff nicht sicher ausschließen können, das Aufklärungsgespräch stets auch an den Patienten richten. Begnügen Sie sich auch nicht mit der Unterschrift der Eltern auf dem Aufklärungsbogen, sondern lassen Sie auch den Patienten selber unterzeichnen.
(Dezember 2006)
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