Cave: Patienten können einen Schadensersatzanspruch gegen den Arzt haben, wenn dieser einen Behandlungstermin nicht einhält
Unstreitig ist mittlerweile, dass Ärzte gegen Patienten einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch haben, wenn Patienten einen besonders vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten. Nun hat das Landgericht Oldenburg entschieden, dass auch umgekehrt ein Patient gegen den Arzt einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn dieser seinerseits einen festen Behandlungstermin versäumt.
In dem vom LG Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Augenarzt mit seiner Patientin nach Abschluss des Behandlungsvertrages einen Operationstermin fest vereinbart. Einige Tage nach Vertragsschluss und Terminsvereinbarung bat der Arzt die Patientin noch um die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung, nach der sich die Patientin verpflichten sollte, die von ihrer Krankenkasse ggf. nicht erstatteten Kosten selber zu übernehmen. Als die Klägerin diese Erklärung nicht unterzeichnen wollte, lehnte der Augenarzt die Durchführung der Operation ab. Daraufhin verklagte die Patientin den Arzt auf Schadensersatz für ihren Verdienstausfall, angefallene Fahrtkosten sowie eine Zeitaufwandsentschädigung.
Das Landgericht verurteilte den Augenarzt zum Schadensersatz und begründete diese Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich diene ein Terminvereinbarung zwar nur einem geregelten Arbeitsablauf in der Arztpraxis und beinhalte deswegen auch kein Schadensersatz auslösendes Pflichtenprogramm. Allerdings obliegen sowohl der Behandlungsseite, als auch der Patientenseite Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten, die der Arzt hier schuldhaft verletzt hat, indem er ablehnte, die Operation durchzuführen. Lediglich die Weigerung der Patientin, die Kostenübernahmeerklärung abzugeben, genügte nicht als Grund dafür, dass der Arzt den OP-Termin nicht wahrgenommen hat. Da der Arzt die Kostenübernahmeerklärung erst nach Abschluss des Behandlungsvertrages verlangte, brauchte die Patientin hierauf nicht einzugehen. Der Arzt hatte somit keinen hinreichenden Grund, den vereinbarten Operationstermin nicht einzuhalten.
(LG Oldenburg, Urt. v. 12.01.2007, 8 S 515/06)
Praxistipp: In jedem Fall sollten Ihre Patienten bereits bei der Vereinbarung des OP-Termins umfänglich nicht nur über die medizinischen Einzelheiten, sonder ebenso über die wirtschaftlichen Details einer Operation unterrichtet werden. Den Arzt trifft eine Aufklärungspflicht auch über die wirtschaftlichen Aspekte der Therapie, wobei insbesondere eine fragliche Kostenerstattung der Krankenkasse thematisiert werden muss. Deshalb müssen vom ggf. verlangte Kostenübernahmeerklärungen des Patienten zum Gegenstand des Behandlungsvertrages gemacht und nicht erst nachträglich vom Patienten erbeten werden. - Übrigens: Die Schadensersatzpflicht trifft den Arzt natürlich nicht, wenn ihm die Einhaltung des Termins aus tatsächlichen Gründen (z.B. Notfall) nicht möglich ist oder der Behandlung zum vereinbarten Termin medizinische Gründe entgegenstehen, die ihre Ursache im Gesundheitszustand des Patienten haben.
(Februar 2007)
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