BGH verschärft ärztliche Überwachungspflichten bei sedierten Patienten
In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 08.04.2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die ärztlichen Pflichten zur Patientenüberwachung nach Sedierung des Patienten bei invasiver ambulanter Diagnostik deutlich verschärft. – Dem Urteil des BGH lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Patient im Anschluss an eine Gastroskopie mit seinem Pkw eigenmächtig das Krankenhaus verließ und dabei einen tödlichen Verkehrsunfall erlitt. Seine Erben verlangten vom Chefarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld und bekamen in der dritten Instanz Recht: Der BGH entschied, dass der Chefarzt seine Überwachungspflichten verletzt habe. Er hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich der Patient nicht unbemerkt aus dem Krankenhaus hätte entfernen können. Dazu habe es aber nicht ausgereicht, dass der Patient nach Durchführung der Magenspiegelung lediglich eine halbe Stunde im Untersuchungszimmer unter Aufsicht geblieben sei und sich danach ohne dauerhafte Beobachtung lediglich auf dem Flur vor den Dienst- und Behandlungsräumen des Chefarztes aufgehalten habe. In dieser Situation habe der Patient leicht den Eindruck gewinnen können, dass er sich eigentlich auch nach Hause begeben könne und in Folge der Sedierung lediglich müde sei, aber mit Fahruntüchtigkeit oder gar Bewusstseinstörungen nicht mehr habe rechnen müssen.
Praxistipp: Die Entscheidung des BGH ist für alle Ärzte von Bedeutung, die ambulante diagnostische oder therapeutische Eingriffe durchführen, bei denen eine Sedierung der Patienten erfolgt. Kein Patient sollte nach einer Sedierung im Rahmen eines ambulanten Eingriffs die Klinik bzw. die Praxis verlassen können, ohne zuvor vom verantwortlichen Arzt „offiziell“ entlassen worden zu sein. Nur als Ergänzung hierzu darf in dem Raum, in dem der Patient postoperativ überwacht wird, zusätzlich noch eine Informationsschrift oder ein Schild mit dem Hinweis angebracht werden, dass sich der Patient wegen der Sedierung keinesfalls eigenmächtig entfernen darf.
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(Stand: 09.07.2003)
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