BSG: Kassenärzte dürfen neben Praxistätigkeit bis zu 13 Stunden wöchentlich auch anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Vertragsärzte bis zu 13 Stunden pro Woche neben der Tätigkeit in ihrer eigenen Praxis auch anderen Beschäftigungsverhältnissen nachgehen dürfen. Eine Psychotherapeutin hatte die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragt, wobei sie 20 Stunden wöchentlich zusätzlich als Angestellte in der Beratungsstelle einer Universität tätig war. Die begehrte Zulassung erhielt die Klägerin nur unter der Bedingung, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Universität verringere. Die hiergegen gerichtete Klage hatte auch in der dritten Instanz vor dem BSG keinen Erfolg. Das BSG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Vertragsarzt seiner Praxis nur dann in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehen könne, wenn eine anderweitige berufliche Tätigkeit maximal ein Drittel der üblichen Wochenarbeitszeit in Anspruch nehme, einen Umfang von 13 Stunden also nicht überschreite. Es sei systemfremd, wenn sich die Verhältnisse von Vertragsärzten, die sich ausschließlich auf ihre Praxistätigkeit konzentrieren, von denjenigen solcher Leistungserbringer deutlich unterschieden, die anderweitigen Erwerbstätigkeiten nachgehen. Denn das Vertragsarztsystem gehe im Interesse der Versicherten grundsätzlich von identischen Verhältnissen der Leistungserbringer und der Gleichwertigkeit der Behandlung aus.
Praxistipp: Nach der bisherigen Diskussion, wonach vom Vertragsarzt eine Praxistätigkeit in einem Umfang von z.T. nur sechs bis hin zu mindestens 25 Stunden wöchentlich verlangt wurde, herrscht nun mit der Festlegung des BSG auf zwei Drittel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit endlich Klarheit. Bevor Sie jedoch neben Ihrem Praxisbetrieb noch eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sollten Sie die Situation Ihrer Praxis analysieren und überprüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis die Versorgung Ihrer Patienten ggf. auch unter dem Aspekt der Interessenkollision beeinträchtigen könnte. Sollte dies der Fall sein, so könnte auch bei einem Umfang der „Nebentätigkeit“ von unter 13 Stunden ein Zulassungshindernis entstehen.
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(Stand: 06.01.2003)
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