SG: Alternative Medizin zu Lasten der GKV

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Sozialgericht bestätigt Verordnungsfähigkeit alternativer Medizin zu Lasten der GKV

In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht Speyer eine gesetzliche Krankenversicherung zur Übernahme der Verordnungskosten für das Medikament "Helixor" verurteilt.

Geklagt hatte ein Patient, dem der Arzt zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieb, das im Rahmen anthroposophischer Therapieeinrichtungen bei onkologischen Erkrankungen regelmäßig angewandt wird. Die gesetzliche Krankenkasse verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung, dass das Präparat nicht verordnungsfähig sei.

Das Sozialgericht Speyer beurteilte die Sach- und Rechtslage demgegenüber differenzierter: Die Richter führten aus, dass es sich bei dem Mistelpräparat zwar nicht um eine "schulmedizinische" Behandlungsmethode handele. Allerdings werde dieses Arzneimittel, das der alternativen Medizin zuzurechnen sei, mittlerweile standardmäßig eingesetzt. So wurde das hier in Rede stehende Medikament "Helixor" allein im Jahr 2003 ca. 125.000 Mal verordnet. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 % aller Krebspatienten mit diesem Medikament. Damit sei zweifelsohne von einem mittlerweile standardmäßigen Einsatz des Medikaments auszugehen, so dass dieses deshalb auch zum Leistungsumfang der Krankenversorgung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen zu zählen sei.

(Sozialgericht Speyer, Urt. v. 04.07.2007, S 7 KR 283/06)

Fazit: Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Speyer müssen die gesetzlichen Krankenkassen auch Arzneimittel der sog. alternativen Medizin immer dann bezahlen, wenn diese standardmäßig eingesetzt werden. In einem solchen Fall dürfen weder die verordneten Arzneimittel, noch die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden.

(August 2007)


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