Beschäftigung eines Assistenten muss VOR Beginn seiner Tätigkeit genehmigt werden Die Anstellung eines Assistenten in der vertragsärztlichen Praxis bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung oder des Zulassungsausschusses. Wie das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden hat, muss die Genehmigung stets vor Aufnahme der Tätigkeit des Assistenten in der Praxis erteilt worden sein; eine nachträgliche Genehmigung nach Ablauf des Beschäftigungszeitraumes scheidet aus. Das BSG begründete diese Rechtsauffassung mit dem Sinn der Genehmigungsvorschriften: Die vorherige Genehmigung soll der KV oder dem Zulassungsausschuss eine Prüfung ermöglichen, ob die Genehmigung mit der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vereinbar ist oder erhebliche Gründe der Genehmigung des Assistenten entgegenstehen. Naturgemäß kann eine Prüfung und ggf. Genehmigung der Anstellung zu den genannten Zwecken nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden, wenn der Assistent bereits geraume Zeit in der Praxis tätig gewesen ist. (BSG, Urt. v. 28.3.2007, B 6 KA 30/06 R)
Praxistipp: Bei der Genehmigung des Assistenten handelt es sich nicht um eine reine Formalie. Vielmehr bildet der Genehmigungsbescheid den Rechtsakt, der zur Abrechnung derjenigen Leistungen berechtigt, die der Assistent erbracht hat. Ist ein Assistent (noch) nicht genehmigt, aber gleichwohl in der Praxis tätig gewesen, kann die KV das vertragsärztliche Honorar um die Vergütung für sämtliche Leistungen kürzen, die dieser nicht genehmigte Assistent erbracht hat. Denn diese Leistungen sind unter Verstoß gegen vertragsärztliche Bestimmungen - insbesondere die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung - erbracht worden, so dass insoweit kein Vergütungsanspruch entsteht. Sofern die KV nicht die einzelnen durch den Assistenten erbrachten Abrechnungspositionen ermitteln kann, wäre eine Honorarkürzung auch im Wege der Schätzung zulässig.
Insofern sollten Sie die Genehmigung eines Assistenten immer rechtzeitig beantragen und dabei auch die Fristen für eine etwaige Verlängerung des Genehmigungszeitraumes kontrollieren. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte die KZV den klagenden Vertragszahnarzt in der Vergangenheit immer an den entsprechenden Verlängerungsantrag erinnert, diese Erinnerung aber einmal vergessen. Das BSG hat den vom Vertragszahnarzt hierauf gestützten Vertrauensschutz verneint, da es seine Sache sei, die Einhaltung der Antragsfristen zu überwachen.
(Mai 2007)
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