GKV-Leistungen nicht über Privatrechnung abrechnen

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GKV-Leistungen dürfen bei Kassenpatienten nicht privat abgerechnet werden

Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gibt Anlass zu dem Hinweis, dass ärztliche Leistungen, die Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind, den Kassenpatienten nicht als Privatliquidation in Rechnung gestellt werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Patienten mit der privatärztlichen Liquidation einverstanden sind.

Das LSG erinnert daran, dass ein Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten bereits dann verletzt, wenn er Kassenleistungen seinen GKV-Patienten als privatärztliche Leistungen anbietet. Denn Bestandteil der Pflichten eines Vertragsarztes ist insbesondere auch eine zutreffende und vollständige Unterrichtung darüber, welche Leistungen zum Katalog der GKV gehören.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Disziplinarverfahren gegen einen niedergelassenen Orthopäden, der Aspisol-Infusionen zur Behandlung von Rückenbeschwerden und akuten Schmerzzuständen seinen Kassenpatienten als privatärztliche Leistungen angeboten und abgerechnet hat. Dabei ließ er sich von den Patienten eine schriftliche Einverständniserklärung hinsichtlich der privaten Abrechnung dieser Leistung unterzeichnen.
Der Disziplinarausschuss stellte fest, dass die Infusionstherapie mit Aspisol eine kassenübliche Leistung sei und insoweit durchaus zu Lasten der GKV abrechnet werden könne. Indes hatte der Orthopäde seinen Patienten mitgeteilt, dass diese Infusionen nur als privatärztliche Leistung erbracht werden könnten. Der Disziplinarausschuss bewertete diese falsche Beratung und die anschließende Liquidation als Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten und setzte eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € fest, um den Vertragsarzt zu einem gesetz- und vertragstreuen Verhalten anzuhalten.

Sowohl die Klage des Orthopäden zum Sozialgericht, als auch die Berufung zum Landessozialgericht blieben ohne Erfolg. Vielmehr betonten beide Gerichte, dass auch die Einverständniserklärungen zur Privatabrechnung dieser Leistungen rechtlich ohne Belang sei, da bereits die Unterrichtung über die Verordnungsfähigkeit der Infusionen zu Lasten der GKV fehlerhaft gewesen sei.

Nach alldem bestätigten sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht die vom Disziplinarausschuss festgesetzte Geldbuße.

(vgl. LSG NRW, Urt. v. 08.03.2006, L 11 KA 114/04)

Praxistipp: Die privatärztliche Abrechnung von Leistungen ist bei Kassenpatienten nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient inhaltlich richtig und umfassend über den Umfang der Kassenleistungen aufgeklärt worden ist. Vor einer Behandlung, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist, muss immer die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen werden (vgl. § 18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Hierzu empfiehlt sich stets der Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung, die auch den Hinweis enthalten muss, dass eine Übernahme der Kosten durch die GKV aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgen wird.

(Dezember 2006)


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